Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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10)  die  Bewilligung  von  Beiträgen  aus  der  Gesammtsynodalkasse  für  allgemeine
  kirchliche  Bedürfnisse  des  Bezirks,  sowie  die  Bewilligung  von
Unterstützungen  aus  derselben  an  Gemeinden  des  Bezirks  zu  den  Kosten
des  Baues  oder  umfassender  Restaurationen  an  Kirchen  und  sonstigen
geistlichen  Gebäuden;

11)  die  Wahl  des  Synodalvorstandes  und  des  Synodalausschusses;

12)  die  Mitwirkung  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung  dergestalt,  daß  kirchliche
Gesetze  für  den  Bezirk  ohne  Zustimmung  der  Gesammtsynode  nicht  erlassen,
  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  interpretirt,  neue  Religionslehrbücher
  (Katechismen),  Gesangbücher  oder  Agenden  ohne  diese
Zustimmung  nicht  eingeführt  werden  können.  Ueber  Entwürfe  zu  Religionsbüchern
  (Katechismen,  Gesangbücher  oder  Agenden)  müssen  vor
der  Beschlußfassung  in  der  Gesammtsynode  die  Diözesansynoden  mit
ihren  Gutachten  gehört  werden.  Gegen  die  obligatorische  Einführung
der  obengenannten  kirchlichen  Bücher,  sowie  gegen  Abänderung  lokaler
liturgischer  Einrichtungen  steht  jeder  Gemeinde  ein  Widerspruchsrecht  zu.

.  64.

Die  Synode  wählt  einen  Vorstand,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden,  einem
geistlichen  und  einem  weltlichen  Beisitzer  besteht.  Für  die  beiden  letzteren  werden
Stellvertreter  gewählt.  Die  Thätigkeit  des  jeweiligen  Vorstandes  endigt  mit  der
erledigten  Vorstandswahl  der  nächsten  ordentlichen  Synode.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden  unterliegt  der  Bestätigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten.  Der  Vorsitzende  eröffnet  die  Synode,  leitet  die  Verhandlungen,
  handhabt  die  äußere  Ordnung  und  entscheidet  bei  Stimmengleichheit.
Bei  vorübergehender  Behinderung  kann  er  sich  durch  einen  Beisitzer  vertreten  lassen.

Er  ist  zugleich  Vorsitzender  des  Synodalausschusses.  Die  Beisitzer  haben
den  Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften  zu  unterstützen.

.  65.
Dem  Vorstande  liegt  ob:
1)  die  Abfassung  und  Beglaubigung  der  Synodalprotokolle  sowie  deren
Einreichung  an  das  Konsistorium;
2)  die  Ausführung  der  Synodalbeschlüsse;
3)  die  Vorbereitung  der  Geschäfte  für  die  nächste  Synodalversammlung,
insbesondere  die  Vorprüfung  der  Legitimationen.

g.  66.

Der  Synodalvorstand  bildet  in  Gemeinschaft  mit  zwei  von  der  Synode
am  Schluß  ihrer  Verhandlungen  zu  wählenden  Synodalmitgliedern,  einem  geistlichen
  und  einem  weltlichen,  den  Synodalausschuß.  Auch  für  diese  beiden  Ausschußmitglieder
  ist  ein  geistlicher  und  weltlicher  Stellvertreter  zu  wählen.  Wird

(Tr.  9115.)