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Reichs-Gesetzblatt.
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Inbalt: Gesetz wegen Abänderung des Urt. 28 der Verfassung. S. 15. — Verordnung, betreffend die
Ei nberufung des Reichstages. 46. ·
(Nr. 909.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 28 der Reichsverfassung. Vom
24. Februar 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Artikel.
Der Absatz 2 des Artikels 28 der Reichsverfassung ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. 8
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1873. 10
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1873.