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eine anderweite Entschädigung statt, so wird demselben das Wartegeld für die
ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat
ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt.
g. 31.
Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten
erfolgt die Gewährung des Gnadenquartals vom Wartegelde an die Hinterbliebenen
nach den in den I#F. 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen.
KC. 22.
Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf
angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anstellung ver-
fügt hat.
K. 33.
Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste frei-
willig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der obersteneschiedener
Reichsbehörde. K 34 «
Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht
erhält aus der letzteren eine lebenslängliche Pension.
wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder «
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung
seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, und deshalb in den Ruhestand ver-
versetzt wird.
g. 35. «
Der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-Amts, der Chef der Kaiser-
lichen Admiralität und der Staatssekretär im Auswärtigen Amte können jeder-
zeit auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit ihre Entlassung erhalten und for-
ern. Der Anspruch auf Pension beginnt, wenn der Ausgeschiedene mindestens
zwei Jahre das betreffende Amt bekleidet hat. Der Mindestbetrag der Pension
ist ein Viertel des etatsmäßigen Gehaltes. Im Uebrigen gelten für die Höhe
und den Bezug der Pension die Vorschriften dieses Gesetzes.
Ist die Dienstunfähigkeit (§F. 34) die Folge einer Krankheit, Verwundung
oder sonstigen Beschädigun, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder
aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt
die Penfionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
6S. 37.
Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung angestellten
Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe dieses Gesetzes nur
dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es
kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung
in den Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten
Sätze bewilligt werden.
Ns-Oesehbl. 1873. rp