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. §.73.
Die Disziplinarstrafen bestehen in:
1) Ordnungsstrafen,
2) Entfernung aus dem Amte.
K. 74.
Ordnungsstrafen sind:
1) Warnung,
2) Verweis,
3) Geldstrafe,
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Dienst-
einkommens, bei unbesoldeten bis zu dreißig Thalern.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
, §.75.
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
1) In Strafversetzung.
Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range,
jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel. Statt
der Verminderung des Diensteinkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden,
welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt.
Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde in Ausführung
gebracht.
2) In Dienstentlassung.
Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechts
wegen zur Folge. Hat vor Beendigung des Disziplinarverfahrens das Amts-
verhältniß bereits aufgehört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Ueber-
nahme der Kosten freiwillig auf Titel und Pensionsanspruch verzichtet, auf deren
Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt.
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch auf
Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so
ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen,
daß dem Angeschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebens-
zeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei.
. 76.
Welche der in den SF. 73 bis 75 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist
nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit beson-
derer Rücksicht auf die gesammte Führung des Angeschuldigten zu ermessen.
. 77.
Im Laufe einer gerichtlichen. Untersuchung darf gegen den Angeschuldig-
ten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden.
enn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen That-
sachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird) so
Reichs-Gesetzbl. 1873. 16