Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

II.  Manöverfignale.
Sind  von  den  Damnsschiffen  stets  mit  der  einfachen  Dampfpfeife  zu  geben.

 

 

 

 

 

fahrt  bewerkstelligen  will,  von
einem  im  Einlaufen  begriffenen

  Dampfschiffe,  daß
letzteres  die  Ausfahrt  freilasse

(§  13,  Ziffer  4).

 

ist  bei  unsichtigem  Wetter  zu
geben,  wenn  ein  von  einer
Dampferstation  rückwärts  abgefahrenes
  Dampfschiff  abgeschwenkt
  und  den  vorgeschriebenen
  Kurs  eingeschlagen  hat

 

(§  13,  Ziffer  3).

 

14
Name  und  Bedeutung  Art  und  Weise  d  ·
4  des  Signals  der  Signalisirung  eantwortung  des  Signals
3
10  #  Abfahrtssignal.  voOn
Durch  dasselbe  verlangt  ein  Drei  kurze  Pfiffe  in  gleichen  Ist  von  dem  anderen  Dampf=Dampfsschiff,
  welches  die  Aus-  Zwischenpausen.  schiffe  mit  dem  gleichen  Signal

zu  beantworten.

 

Ein  langgezogener  Pfiff.

 

11|hafen-Ein-  und  Ausfahrtssignal
  der  Motorschiffe  000  0O00  000
ist  von  Motorschiffen  abzu-  Dreimal  je  3  kurze  rasch  aufgeben,
  wenn  sie  sich  beim  einanderfolgende  Töne  mit
Einlaufen  der  Hafenlucke  auf  Zwischenpausen  von  etwa
etwa  200  Meter  genähert  5  Sekunden  mit  dem  Nebelfeben
  beim  Auslaufen,  bevor  horn  beziehungsweise  mit
ie  in  das  Fahrwasser  der  der  Dampfpfeife.
Hafenlucke  einfahren.  Motorboote
  und  kleine  Dampfboote
haben  dieses  Signal  ebenfalls
abzugeben
E  13,  Ziffer  6).
12  Abschwenkungssignal