Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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(Nr. 1023.) Gesetz, betreffend die Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohen- 
zollernschen Landen. Vom 15. November 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, für die Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
§. 1. 
An Stelle der nach §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 (Bundes-Ge- 
setzbl. 1868 S. 151) in den Hohenzollernschen Landen von der Branntwein- 
bereitung zu erhebenden Abgabe, welche bei einer Stärke des bereiteten Brannt- 
weins bis zu 65 pCt. Tralles zwei und einen halben Gulden vom Eimer, bei 
einer Stärke von mehr als 65 pCt. fünf Gulden vom Eimer beträgt, wird vom 
1. Januar 1876 ab eine Abgabe erhoben, welche bei einer Stärke bis zu 
65 pCt. Tralles eine Mark und fünfzig Pfennige vom Hektoliter, bei einer 
Stärke von mehr als 65 pCt. drei Mark vom Hektoliter beträgt. 
 §.2. 
An Stelle des in §. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 bestimmten niedrig- 
sten Pauschalsatzes von einem Gulden tritt von dem oben (§. 1) gedachten Zeit- 
punkt ab der Satz von einer Mark. Ebenso tritt an die Stelle der in dem- 
selben Paragraphen vorgesehenen Abrundung der Abgabensätze auf volle Gulden 
eine solche auf volle Mark. §. 3. 
An Stelle der in §. 8 Alinea 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 den Ge- 
meinderechnern für die Einziehung der Abgabe von der Branntweinbereitung be- 
stimmten Gebühr mit einem Kreuzer vom Gulden tritt von dem in F§ 1 ge- 
dachten Zeitpunkt ab eine Gebühr von zwei Pfennigen von der Mark. 
§. 4. 
Von dem in §. 1 gedachten Zeitpunkt ab tritt an Stelle der in § 13 
Alinea 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 bestimmten Strafe von fünf bis 
vierzig Gulden für den ohne die in §. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 vor- 
geschriebene Anzeige begonnenen Betrieb der Branntweinbrennerei eine Strafe 
von zehn bis achtzig Mark und an Stelle der in demselben Paragraphen Alinea 3 
für sonstige Zuwiderhandlungen angedrohten Strafe von einem bis fünf Gulden 
eine Strafe von einer bis zehn Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. November 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
 
	        
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