Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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6) die Königlich preußische General-Militärkasse und die Königlich preußische 
General-Kriegskasse, 
7) die Königlich preußischen Remontedepots, 
8) die Stadtkommandantur zu Dresden, 
9) die Kommandantur der Festung Königstein, 
10) der Kommandeur des Kadettenkorps zu Dresden, 
11) der Kommandeur der Unteroffizierschule zu Marienberg, 
12) der Direktor der Lehr- und Erziehungsanstalt zu Klein-Struppen, 
13) der Direktor der Garnisonschule zu Dresden, 
14) die Königlich sächsische Sanitätsdirektion, 
15) der Direktor der Königlich sächsischen Artillerie-Werkstätten und Depots, 
16) die Königlich sächsische Geniedirektion, 
17) das Königlich sächsische Kriegszahlamt, 
18) das Königlich württembergische Kriegszahlamt; 
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden 
Militärbeamten 
sind zuständig: 
1) die kommandirenden Generale, 
2) die Festungs-Inspekteure, 
3) die Kommandeure der Fußartillerie-Brigaden als vorgesetzte Instanzen der 
Artilleriedepots, 
4) die Militärabtheilung des Königlich württembergischen Kriegsministeriums 
als vorgesetzte Instanz des Königlich württembergischen Artilleriedepots. 
C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
1) Die Kaiserliche Admiralität, 
2) die unter II. C. aufgeführten Behörden. 
D. Postverwaltung. 
1) Das General- Postamt, 
2) die unter II. D. aufgeführten Behörden. 
E. Telegraphenverwaltung. 
1) Die Generaldirektion der Telegraphen, 
2) die Telegraphendirektionen. 
F. Eisenbahnverwaltung. 
1) Das Reichskanzler-Amt, 
2) das Reichs-Eisenbahn-Amt, 
3) die Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen.
	        
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