Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  28.

Inhalt:  Gesetz  über  Markenschutz.  S.  143.

(Nr.  1026.)  Gesetz  über  Markenschutz.  Vom  30.  November  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§. 1.

Gewerbetreibende,  deren  Firma  im  Handelsregister  eingetragen  ist,  können
Zeichen,  welche  zur  Unterscheidung  ihrer  Waaren  von  den  Waaren  anderer  Gewerbetreibenden
  auf  den  Waaren  selbst  oder  auf  deren  Verpackung  angebracht
werden  sollen,  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Ortes  ihrer  Hauptniederlassung
  bei  dem  zuständigen  Gerichte  anmelden.

Der  Anmeldung  muß  eine  deutliche  Darstellung  des  Waarenzeichens  (§.  1)
nebst  einem  Verzeichniß  der  Waarengattungen,  für  welche  das  Zeichen  bestimmt
ist,  mit  der  Unterschrift  der  Firma  versehen,  beigefügt  sein.

§.  2.

Die  Eintragung  von  Waarenzeichen,  deren  Benutzung  für  den  Anmeldenden
  landesgesetzlich  geschützt  ist,  ferner  von  solchen  Zeichen,  welche  bis  zum
Beginn  des  Jahres  1875  im  Verkehr  allgemein  als  Kennzeichen  der  Waaren
eines  bestimmten  Gewerbetreibenden  gegolten  haben,  darf  nicht  versagt  werden.

Im  Uebrigen  ist  die  Eintragung  zu  versagen,  wenn  die  Zeichen  ausschließlich
  in  Zahlen,  Buchstaben  oder  Worten  bestehen,  oder  wenn  sie  öffentliche
Wappen  oder  Aergerniß  erregende  Darstellungen  enthalten.

Die  Eintragung  erfolgt  unter  der  Firma  des  Anmeldenden.  Die  Zeit  der
Anmeldung  ist  dabei  zu  vermerken.  Gelangt  ein  bereits  eingetragenes  Waarenzeichen
  aus  Anlaß  der  Verlegung  der  Hauptniederlassung  wiederholt  zur  Eintragung,
  so  ist  dabei  die  Zeit  der  ersten  Anmeldung  zu  vermerken.

§.  3.

Auf  Antrag  des  Inhabers  der  Firma  wird  das  eingetragene  Waarenzeichen
gelöscht.
Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                             34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1874.