Reichs-Gesetzblatt
№ 4.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. S. 9. — Bekanntmachung,
betreffend das Verbot des Umlaufs der österreich., ungar. und niederländ. Guldenstücke u. s. w. S. 12.
(Nr. 984.) Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. Vom 22. Ja-
nuar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes
vom 11. November 1871, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes (Reichs-
Gesetzbl. S. 403), mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Der zur Bildung des Reichskriegsschatzes bestimmte Betrag von 40 Mil-
lionen Thalern in gemünztem Gelde ist in dem Juliusthurme der Citadelle von
Spandau verwahrlich niederzulegen.
§. 2.
Die Verwaltung der Bestände, der Ausgaben und der Einnahmen des
Reichskriegsschatzes wird von der Rendantur desselben geführt, deren Beamte der
Reichskanzler aus dem Personal der Reichs-Hauptkasse ernennt.
§. 3.
Die Aufsicht über den Reichskriegsschatz und dessen Rendantur führt ein
Kurator, welcher von dem Reichskanzler bestellt wird.
§. 4.
Die Thüren des Eingangs zum Juliusthurm sind mit je zwei verschiedenen
Schlössern zu versehen. Von den zu jeder Thür gchörigen Schlüsseln hat der
Rendant des Reichskriegsschatzes den einen, der Kurator den anderen aufzu-
bewahren.
Reichs-Gesetzbl. 1874. 4
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1874.