Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

Reichs-Gesetzblatt 
№ 7. 
Inhalt: Gesetz wegen nachträglicher Vergütungen für Kriegsleistungen. S. 17. 
  
 
  
  
(Nr. 990.) Gesetz, betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegs- 
leistungen der Gemeinden. Vom 23. Februar 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Für die innerhalb des Gebietes des vormaligen Norddeutschen Bundes aus 
Anlaß des Krieges gegen Frankreich auf Grund des §. 3 des Gesetzes wegen der 
Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 (Bundes-Gesetzbl. von 
1867 S. 125) ohne gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung erfolgten Kriegs- 
leistungen der Gemeinden ist den letzteren nach näherer Bestimmung des gegen- 
wärtigen Gesetzes nachträglich Vergütung zu gewähren. 
§. 2. 
Die Vergütung erfolgt: 
1) für die Gewährung von Naturalquartier nach dem Servistarife, welcher 
dem Bundesgesetze über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht 
während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 523) beigefügt ist. 
Außerdem soll denjenigen Gemeinden, welche für Quartierleistungen 
mehr als das Doppelte der einfachen Servisvergütung baar aufgewendet 
haben, der Aufwand, welcher das Doppelte des Servises übersteigt — 
höchstens jedoch bis zu dem Betrage der einfachen Servisvergütung — 
erstattet werden; 
2) für geleisteten Vorspann nach den für Friedenszeiten gesetzlich bestehenden 
Vergütungssätzen; 
3) für die im §. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 neben dem 
Vorspanne bezeichneten Dienste ect. nach den am Orte der Leistung in 
gewöhnlichen Zeitverhältnissen üblichen Preisen; 
Reichs-Gesetzbl. 1874. 7 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1874.
	        
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