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Reichs-Gesetzblatt.
№ 9.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler und Konventionsmünzen. S. 21.
(Nr. 992.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von
Münzen des Konventionsfußes. Vom 7. März 1874.
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen
getroffen:
§. 1.
Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges,
2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel Kon-
ventions- (Spezies-) Thaler deutschen Gepräges.
Es ist daßer vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauf-
tragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den
Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Zentralbehörden
zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt
haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem
in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs
sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen
umgewechselt.
Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen
weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
Die Einlösung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend
vermerkten festen Werthverhältnisse:
Kronenthaler zu 2 Fl. 42 Kr. bezw. 1 Thlr. 16. ¼ Sgr.,
1 Konventions- (Spezies-)
Thaler zu 2 24 - 1 11⅒
½ Konventionsthaler (Kon-
ventionsgulden) zu. 1. 12 . 20½.
¼ Konventionsthaler zu. —. 36 —. 10⅕
Reichs-Gesetzbl. 1874.
Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1874.