Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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den Sterbemonat folgenden Monat kann auch anderen Behörden, als den obersten 
Militär-Verwaltungsbehörden der Kontingente übertragen werden (§ 39 ebenda). 
§. 6. 
Bei Bemessung der Pension der Zeug-, Feuerwerks- und Train-Depot- 
Offiziere wird der Betrag des wirklich bezogenen etatsmäßigen Gehalts zu Grunde 
gelegt (§. 10 und §. 47 ebenda). 
B. In der Kaiserlichen Marine. 
§. 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen (§§. 2—6) finden gleichmäßig im Ge- 
schäftsbereich der Kaiserlichen Marine Anwendung (§§. 48 und 55 des Gesetzes 
vom 27. Juni 1871). 
Die Maschinen-Ingenieure der Marine sind den im §. 48 des Gesetzes 
vom 27. Juni 1871 bezeichneten Angehörigen der Marine beizuzählen. 
Die ebendaselbst nur zu Gunsten der Wittwen und Kinder getroffene Be- 
stimmung findet überhaupt auf die Hinterbliebenen dieser Angehörigen der 
Marine entsprechende Anwendung (§§. 29 u. ff. ebenda). 
§. 8. 
Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militärischen Aktion oder 
durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentlich bei längerem Aufenthalte 
in den Tropen, invalide oder zur Fortsetzung des Seedienstes ohne ihr Ver- 
schulden unfähig gewordenen Offiziere, Aerzte, Maschinen- Ingenieure und Deck- 
offiziere haben auf die im §. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 festgesetzten 
Pensionserhöhungen nur dann Anspruch, wenn ihre Pensionirung vor Ablauf 
von fünf Jahren nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen 
Hafen eintritt (§. 52 ebenda). 
§. 9. 
Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden im Offizierrang 
stehenden Aerzten, Maschinen- Ingenieuren,  Deckoffizieren und oberen Marine- 
beamten, welche früher der Handelsflotte angehörten, wird die Fahrzeit mit der- 
selben vom 18. Lebensjahre an bis zum Eintritt in die Kriegsmarine zur Hälfte 
als pensionsfähige Dienstzeit in gleichem Maße angerechnet, wie den Offizieren 
der Kriegsmarine (§. 54 und §. 56 ebenda). 
II. Militärpersonen der Unterklassen. 
§. 10. 
Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt sind, er- 
langen durch zwölfjährigen aktiven Dienst bei fortgesetzter guter Führung den 
Anspruch auf den Civilversorgungsschein (§§. 58 und 75 ebenda).
	        
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