Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 5. 
Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs und sämmt- 
licher Bundesstaaten nach ihrem Nennwerthe in Zahlung angenommen und von 
der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit auf Erfordern gegen 
baares Geld eingelöst. 
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. 
§. 6. 
Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird der Preußischen Haupt--Ver- 
waltung der Staatsschulden unter der Benennung „Reichsschulden-Verwaltung“ 
übertragen. 
Die Reichsschulden- Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar ge- 
wordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn das vor- 
gelegte Stück zu einem echten Reichskassenscheine gehört und mehr als die 
Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz 
geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. 
§. 7. 
Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Beschreibung der- 
selben öffentlich bekannt zu machen. 
Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichskassenscheine 
übt die Reichsschulden - Kommission. 
§. 8. 
Von den Bundesstaaten darf auch ferner nur auf Grund eines Reichs- 
gesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. April 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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