Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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2 Armee-Korps werden von Bayern, je eins von Sachsen und Württem- 
berg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 
14 Armee-Korps formirt. 
Für je 3 bis 4 Armee-Korps besteht eine Armee-Inspektion. 
§. 4. 
In der Regel wird jede Kompagnie, Eskadron und Batterie durch einen 
Hauptmann oder Rittmeister mit HÜlfe eines Premier- Lieutenants, 2 oder 
3 Sekonde-Lieutenants und der entsprechenden Anzahl von Unteroffizieren mili- 
tärisch ausgebildet und befehligt. 
An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie-Abtheilung 
steht ein Stabsoffizier; an der Spitze eines jeden Regiments ein älterer Stabs- 
offizier (Oberst, Oberstlieutenant, Major). Zu den Regimentsstäben gehört 
außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben 
der Regimenter und Bataillone beziehungsweise Abtheilungen je ein Lieutenant 
als Adjutant, sowie das erforderliche Personal an Aerzten, Zahlmeistern, Roß- 
ärzten, Büchsenmachern und Sattlern. 
Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine Division 
durch einen Generallieutenant befehligt. An der Spitze eines jeden Armee-Korps 
steht ein kommandirender General (General der Infanterie ect. oder General- 
lieutenant). Den höheren Truppenkommandos sind die zur Befehlsführung 
erforderlichen Stäbe beigegeben. 
Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und 
Glied, als: General-, Flügel- und andere persönliche Adjutanten, Offiziere der 
Kriegs-Ministerien, des Generalstabes, des Ingenieur-Korps, des Militär-Erziehungs- 
und Bildungswesens ect., sowie das gesammte Heeres-Verwaltungspersonal. 
Die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen Offizier-, Arzt- 
und Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich werdenden Aenderungen unter- 
liegen der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat. 
§. 5. 
Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht in 17 
Armee-Korps-Bezirke eingetheilt. 
Unbeschadet der Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten sind die 
kommandirenden Generale die Militärbefehlshaber in den Armee-Korps-Bezjirken. 
Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der 
Heeresergänzung werden die Armee-Korps-Bezirke in Divisions- und Brigade- 
Bezirke und diese, je nach Umfang und Bevölkerungszahl, in Landwehr- 
Bataillons- und Landwehr-Kompagnie-Bezirke eingetheilt. 
§. 6. 
Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes 
bestimmt der Kaiser. Alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des 
Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestimmungen 
des Kaisers zu treffen. 
Die Dienstverhältnisse der Landsturmpflichtigen werden durch ein Gesetz 
geregelt.
	        
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