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§. 7.
Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des
Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen, erläßt der Kaiser.
Zu der Stelle eines richterlichen Militär-Justizbeamten kann nur berufen werden,
wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate
erworben hat.
Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tragen der
Militäruniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senats, von
welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden.
§. 8.
Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im Heere werden
vom Keiser erlassen.
II. Abschnitt.
Ergänzung des Heeres.
§. 9.
Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im §. 9. des Gesetzes vom 9. No-
vember 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 131) erfolgenden Vertheilung des Rekruten-
bedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundesstaaten sich aufhaltenden Aus-
ländern, auch die ortsanwesenden, im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen
außer Berechnung zu lassen. Die Freiwilligen (§§. 10 und 11 des Gesetzes
vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzbl. Seite 131) und die für die Marine
ausgehobenen Mannschaften sind ihren Aushebungsbezirken in Rechnung zu stellen.
Eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Vertheilungsmaßstabe kann, und
zwar unter Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen,
nur dann angeordnet werden, wenn nach erfolgter Vertheilung des allgemeinen
Ersatzbedarfs bei einem Truppentheile durch unvorhergesehenen Ausfall oder Ab-
gang an Mannschaften ein außerordentlicher Ersatzbedarf entsteht. Die Aus-
gleichung hierfür ist bei der Rekrutengestellung des nächstfolgenden Jahres zu
ewirken.
Vermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der
Ausfall auf die andern Bezirke desselben Bundesstaates und zwar zunächst auf
die der nächst höheren Militär-Territorialeinheit (§. 5) angehörigen Bezirke
übertragen. Die Erhöhung der Rekrutenantheile anderer Bundesstaaten kann
erst dann erfolgen, wenn die gesammten Aushebungsbezirke eines Bundesstaates
nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen Rekrutenantheils im Stande sind.
Diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden, können
unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3 im Frieden zur Rekrutengestellung
für andere Armee-Korps nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige
anderer Bundesstaaten bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 zur Aushebung
gelangen. Im Uebrigen ist für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an
die Truppen des Reichsheeres das militärische Bedürfniß bestimmend.
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