Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 7. 
Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des 
Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen, erläßt der Kaiser. 
Zu der Stelle eines richterlichen Militär-Justizbeamten kann nur berufen werden, 
wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate 
erworben hat. 
Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tragen der 
Militäruniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senats, von 
welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden. 
§. 8. 
Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im Heere werden 
vom Keiser erlassen. 
II. Abschnitt. 
Ergänzung des Heeres. 
§. 9. 
Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im §. 9. des Gesetzes vom 9. No- 
vember 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 131) erfolgenden Vertheilung des Rekruten- 
bedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundesstaaten sich aufhaltenden Aus- 
ländern, auch die ortsanwesenden, im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen 
außer Berechnung zu lassen. Die Freiwilligen (§§. 10 und 11 des Gesetzes 
vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzbl. Seite 131) und die für die Marine 
ausgehobenen Mannschaften sind ihren Aushebungsbezirken in Rechnung zu stellen. 
Eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Vertheilungsmaßstabe kann, und 
zwar unter Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen, 
nur dann angeordnet werden, wenn nach erfolgter Vertheilung des allgemeinen 
Ersatzbedarfs bei einem Truppentheile durch unvorhergesehenen Ausfall oder Ab- 
gang an Mannschaften ein außerordentlicher Ersatzbedarf entsteht. Die Aus- 
gleichung hierfür ist bei der Rekrutengestellung des nächstfolgenden Jahres zu 
ewirken. 
Vermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der 
Ausfall auf die andern Bezirke desselben Bundesstaates und zwar zunächst auf 
die der nächst höheren Militär-Territorialeinheit (§. 5) angehörigen Bezirke 
übertragen. Die Erhöhung der Rekrutenantheile anderer Bundesstaaten kann 
erst dann erfolgen, wenn die gesammten Aushebungsbezirke eines Bundesstaates 
nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen Rekrutenantheils im Stande sind. 
Diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden, können 
unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3 im Frieden zur Rekrutengestellung 
für andere Armee-Korps nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige 
anderer Bundesstaaten bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 zur Aushebung 
gelangen. Im Uebrigen ist für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an 
die Truppen des Reichsheeres das militärische Bedürfniß bestimmend. 
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