Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

§. 10. 
Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst 
eintreten (§§. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzbl. 
S. 131), vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebens- 
jahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich 
zu diesem Zwecke vor den Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienst- 
verpflichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, 
jedoch höchstens zweimal jährlich. 
§. 11. 
Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit ver- 
loren, eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren 
haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, ge- 
stellungspflichtig und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht 
über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im Dienst zurückgehalten werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche 
Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörig- 
keit erworben haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausge- 
wanderte, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber 
vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden. 
§. 12. 
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen 
dauernden Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, 
gestellungspflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebiets weder einen dauernden 
Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines 
Geburtsortes gestellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, 
in demjenigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder 
Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu ge- 
stellen haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzu- 
bringende Rekrutenkontingent, zum Militärdienst herangezogen. 
§. 13. 
Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen 
Militärpflichtigen auszuheben sind, wird in jedem Aushebungsbezirke durch das 
Loos bestimmt. 
Ein Hinausgreifen über die dem Bedarf entsprechende höchste Nummer 
(Abschlußnummer), oder eine Abweichung von der Nummerfolge ist nur zulässig, 
soweit die erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an welche im Interesse einzelner 
Waffengattungen besondere Anforderungen gestellt werden müssen, innerhalb der 
vorangehenden Nummern nicht zu finden ist. 
 Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten nehmen an der Loosung 
nicht theil.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.