Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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ausnahmsweisen Verhältnissen kann die Zurückstellung derselben bis zu 
einer Gesammtdauer von 4 Jahren erfolgen;  
7) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. 
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger 
Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist Einer 
von ihnen zurückzustellen, bis der Andere entlassen wird. Spätestens nach Ab- 
lauf des zweiten Dienstpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt 
und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet 
auf Nr. 2 entsprechende Anwendung. 
 § 21. 
Militärpflichtige, welchen die im §. 20 unter 1 bis 5 aufgeführten Berück- 
sichtigungsgründe auch im dritten Dienstpflichtjahre noch zur Seite stehen, wer- 
den der Ersatzreserve überwiesen.  
Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher 
seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, 
in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. 
§. 22. 
Die ausnahmsweise Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger vom 
Dienste im Frieden kann durch die oberste Instanz für Ersatz-Angelegenheiten 
des betreffenden Bundesstaats verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen beson- 
dere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe die Zurück- 
stellung oder Befreiung rechtfertigen. Die Zurückstellung oder Befreiung ganzer 
Berufsklassen auf Grund der vorstehenden Bestimmung ist unzulässig. 
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurück- 
stellung nicht begründet werden. 
§. 23. 
Die Ersatzreserve wird in zwei Klassen getheilt. 
Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem 
ersten Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz- 
reserve erfolgt ist. Nach Ablauf der fünf Jahre werden die Mannschaften in 
die zweite Klasse der Ersatzreserve versetzt. 
Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve erlischt mit dem vollendeten 31sten 
Lebensjahre. 
§. 24. 
Die erste Klasse der Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei 
Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind 
alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit fünf Jahrgängen der 
Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. 
§. 25. 
Der ersten Klasse der Ersatzreserve werden vorzugsweise diejenigen Per- 
sonen überwiesen, welche zum Militärdienst tauglich befunden, aber wegen hoher 
Loosnummer nicht zur Einstellung gelangt sind.
	        
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