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§. 29.
Mannschaften, welche aus der Ersatzreserve erster oder zweiter Klasse zum
Dienst eingezogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedens-
fuß wieder zu entlassen (§. 50).
g. 30.
Für die Zusammensetzung der mit der Heeresergänzung zu beauftragenden
Behörden und für das Verfahren vor denselben sind folgende Vorschriften maß-
gebend:
1) Die Einrichtung der Ersatzbehörden hat sich an die in §. 5 vorgeschriebene
Eintheilung des Reichsgebietes in Militärbezirke anzulehnen.
2) Der Landwehr-Bataillons-Bezirk bildet entweder ungetheilt den Aushebungs-
bezirk oder zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, deren Umfang und
Größe sich nach der Beschaffenheit und Seelenzahl der entsprechenden Civil-
verwaltungs-Bezirke bestimmt.
3) Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Be-
hörden sind:
a) für den Aushebungsbezirk die Ersatz-Kommission, bestehend aus dem
Landwehr-Bezirks-Kommandeur und einem Verwaltungsbeamten des
Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem besonders zu diesem
Zwecke bestellten bürgerlichen Mitgliede;
b) für den Infanterie-Brigade-Bezirk die Ober-Ersatz--Kommission, beste-
hend aus dem Infanterie-Brigade-Kommandeur und einem höheren
Verwaltungsbeamten;
c) für den Armee-Korps-Bezirk der kommandirende General des Armee-
Korps in Gemeinschaft mit dem Chef einer Provinzial- oder Landes-
behörde, sofern nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere
Behörden bestellt sind;
4) für die oberste Leitung der Heeresergänzung die zuständigen Kriegs-
Ministerien in Gemeinschaft mit den obersten Civil-Verwaltungs-
behörden der einzelnen Bundesstaaten.
4) Zur Entscheidung
a) über die in §. 20 vorgesehenen Befreiungen und Zurückstellungen,
b) über den nach Maßgabe des §. 33 eintretenden Verlust von Ver-
günstigungen,
c) über den nach Maßgabe der §§. 21, 51 und 55 eintretenden Ver-
lust der Befreiung vom Militärdienst,
d) über die Klassifikation der Reservemannschaften, der Landwehr und
der Ersatzreserve 1. Klasse mit Rücksicht auf die häuslichen und ge-
werblichen Verhältnisse in Gemäßheit der §§. 64 und 69
treten den ständigen Mitgliedern der Ersatz- und Ober-Ersatz-Kommission
andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Eingesessenen von Kom-
munal- oder Landesvertretungen gewählt, oder, wo solche Vertretungen
nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1874. 16