Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 29. 
Mannschaften, welche aus der Ersatzreserve erster oder zweiter Klasse zum 
Dienst eingezogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedens- 
fuß wieder zu entlassen (§. 50). 
g. 30. 
Für die Zusammensetzung der mit der Heeresergänzung zu beauftragenden 
Behörden und für das Verfahren vor denselben sind folgende Vorschriften maß- 
gebend:  
1) Die Einrichtung der Ersatzbehörden hat sich an die in §. 5 vorgeschriebene 
Eintheilung des Reichsgebietes in Militärbezirke anzulehnen. 
2) Der Landwehr-Bataillons-Bezirk bildet entweder ungetheilt den Aushebungs- 
bezirk oder zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, deren Umfang und 
Größe sich nach der Beschaffenheit und Seelenzahl der entsprechenden Civil- 
verwaltungs-Bezirke bestimmt. 
3) Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Be- 
hörden sind:  
a) für den Aushebungsbezirk die Ersatz-Kommission, bestehend aus dem 
Landwehr-Bezirks-Kommandeur und einem Verwaltungsbeamten des 
Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem besonders zu diesem 
Zwecke bestellten bürgerlichen Mitgliede; 
b) für den Infanterie-Brigade-Bezirk die Ober-Ersatz--Kommission, beste- 
hend aus dem Infanterie-Brigade-Kommandeur und einem höheren 
Verwaltungsbeamten; 
c) für den Armee-Korps-Bezirk der kommandirende General des Armee- 
Korps in Gemeinschaft mit dem Chef einer Provinzial- oder Landes- 
behörde, sofern nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere 
Behörden bestellt sind;  
4) für die oberste Leitung der Heeresergänzung die zuständigen Kriegs- 
Ministerien in Gemeinschaft mit den obersten Civil-Verwaltungs- 
behörden der einzelnen Bundesstaaten. 
4) Zur Entscheidung 
a) über die in §. 20 vorgesehenen Befreiungen und Zurückstellungen, 
b) über den nach Maßgabe des §. 33 eintretenden Verlust von Ver- 
günstigungen, 
c) über den nach Maßgabe der §§. 21, 51 und 55 eintretenden Ver- 
lust der Befreiung vom Militärdienst, 
d) über die Klassifikation der Reservemannschaften, der Landwehr und 
der Ersatzreserve 1. Klasse mit Rücksicht auf die häuslichen und ge- 
werblichen Verhältnisse in Gemäßheit der §§. 64 und 69 
treten den ständigen Mitgliedern der Ersatz- und Ober-Ersatz-Kommission 
andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Eingesessenen von Kom- 
munal- oder Landesvertretungen gewählt, oder, wo solche Vertretungen 
nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1874. 16
	        
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