Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Nr.  52.  853

§  5.
1.  Der  1.  Prüfungsabschnitt  und  die  besondere  Prüfung  finden  in  München  statt.  Ort  der
2.  Der  2.  Prüfungsabschnitt  wird  an  den  pädagogischen  Seminarien  abgelegt.  Prüfungen.

86.
1.  Die  Lehramtsprüfungen  werden  in  der  Regel  alljährlich  und  zwar  in  den  Monaten  Zeit  der
Mai  bis  Oktober  abgehalten.  Prüfungen.

2.  Wenn  sich  in  einem  Jahre  zu  einer  Prüfung  weniger  als  3  Kandidaten  melden,
kann  die  Prüfung  ausfallen.

87.
1.  Für  jeden  Abschnitt  der  einzelnen  Lehramtsprüfungen  bildet  das  Staatsministerium  Prüfungs—
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  alljährlich  einen  besonderen  Prüfungsausschuß.  ausschüsse.
2.  Die  Prüfungsausschüsse  bestehen  aus  einem  Ministerialkommissar  als  Vorsitzendem,
seinem  Stellvertreter  und  der  erforderlichen  Anzahl  prüfender  Mitglieder.  Der  stellvertretende
Vorsitzende  kann  prüfendes  Mitglied  sein.
3.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  achtet  darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung
  genau  befolgt  werden,  ordnet  bei  vorübergehender  Behinderung  eines  Prüfungsmitgliedes
  dessen  Stellvertretung  an  und  berichtet  unmittelbar  nach  Abschluß  der  Prüfung  unter
Vorlage  der  Prüfungsverhandlungen  dem  Staatsministerium  über  den  Verlauf  der  Prüfung.
4.  Uber  den  Verlauf  jeder  Prüfung,  etwaige  besondere  Vorkommnisse  und  das  Prüfungsergebnis
  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

88.
1.  Die  Meldung  zur  Prüfung  ist  schriftlich  an  das  Staatsministerium  des  Innern  Meldung
für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  zu  richten.  zur  Prüfung.

2.  In  der  Meldung  ist  anzugeben,  zu  welcher  Prüfung  der  Kandidat  zugelassen  werden  will.

3.  Das  Staatsministerium  bestimmt  alljährlich  den  Zeitpunkt  der  Meldung  und  gibt
ihn  im  Mirnisterialblatte  bekannt.

4.  Nichtrechtzeitig  eingesandte  oder  unvollständig  belegte  Meldungen  werden  nicht  berücksichtigt.

89.

1.  Wer  zum  1.  Prüfungsabschnitte  zugelassen  werden  will,  muß  sittlich  unbescholten  8  9—24.

1.  Prüfungsund
  deutscher  Reichsangehöriger  sein.  14J  abschnitt.