Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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ihres  Hausstandes  der  Erlaubniß  ihrer  Vorgesetzten,  insofern  nicht  das  Gewerbe
mit  der  Bewirthschaftung  eines  ihnen  gehörigen  ländlichen  Grundstückes  ver—
bunden  ist.
  §.  44.

In  Kriegszeiten  oder  während  eines  Belagerungszustandes  können  die  im
§.  38  bezeichneten  und  die  nach  §§.  155  bis  158  des  Militär-Strafgesetzbuchs  vom
20.  Juni  1872  den  Militärgesetzen  unterworfenen  Personen  letztwillige  Verordnungen
  unter  besonders  erleichterten  Formen  gültig  errichten  (privilegirte  militärische
  letztwillige  Verfügungen).  Die  Vorrechte  der  Militärpersonen  in  Beziehung
  auf  diese  letztwilligen  Verordnungen  bestehen  allein  darin,  daß  sie  nach
Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  den  für  ordentliche  letztwillige  Verfügungen
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  nicht  unterworfen  sind.  Es  sind  dabei
die  folgenden  Bestimmungen  zu  beobachten:

1)  Die  Befugniß,  in  Kriegszeiten  oder  während  eines  Belagerungszustandes
privilegirte  militärische  letztwillige  Verfügungen  zu  errichten,  beginnt
für  die  oben  bezeichneten  Personen  von  der  Zeit,  wo  sie  entweder  ihre

Standquartiere  oder  im  Fall  ihnen  solche  nicht  angewiesen  sind,  ihre
bisherigen  Wohnorte  im  Dienste  verlassen  oder  in  denselben  angegriffen
oder  belagert  werden.
Kriegsgefangene  oder  Geißeln  haben  diese  Befugniß,  so  lange  sie
sich  in  der  Gewalt  des  Feindes  befinden.

2)  Garibiegire  militärische  letztwillige  Verfügungen  sind  in  gültiger  Form

errichtet:
a)  wenn  sie  von  dem  Testator  eigenhändig  geschrieben  und  unterschrieben
  sind;
b)  wenn  sie  von  dem  Testator  eigenhändig  unterschrieben  und  von  zwei
Zeugen  oder  einem  Auditeur  oder  Offizier  mitunterzeichnet  sind;
c)  wenn  von  einem  Auditeur  oder  Offizier,  unter  Zuziehung  zweier
Jeugen  oder  noch  eines  Auditeurs  oder  Ofsbiers.  über  die  mündliche
rklärung  des  Testators  eine  schriftliche  Verhandlung  aufgenommen
  und  diese  dem  Testator  vorgelesen,  sowie  von  dem  Auditeur
oder  Offizier  und  den  Zeugen,  bezw.  von  den  Auditeuren  oder
Offizieren  unterschrieben  ist.
Bei  verwundeten  oder  kranken  Militärpersonen  können  die  unter
b.  und  c.  erwähnten  Auditeure  und  Offiziere  durch  Militärärzte  oder
höhere  Lazarethbeamte  oder  Militärgeistliche  vertreten  werden.

3)  Die  sub  2  erwähnten  Zeugen  sind  Beweiszeugen;  sie  brauchen  nicht  die
Eigenschaft  von  Instrumentszeugen  zu  haben  und  es  kann  die  Aussage
eines  derselben  für  vollständig  beweisend  angenommen  werden.

4)  Die  nach  Vorschrift  sub  etc.  aufgenommene  Verhandlung  hat  in  Betreff
  ihres  Inhalts  und  der  in  ihr  angegebenen  Zeit  der  Aufnahme  die
Beweiskraft  einer  öffentlichen  Urkunde.

Ist  in  der  eigenhändig  geschriebenen  und  unterschriebenen,  oder  in
der  eigenhändig  unterschriebenen  lettwilligen  Verfügung  (2  a.  b.)  die
Zeit  der  Errichtung  angegeben,  so  streitet  die  Vermuthung  bis  zum  Beweise
  des  Gegentheils  für  die  Richtigkeit  dieser  Angabe.