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ihres Hausstandes der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das Gewerbe
mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes ver—
bunden ist.
§. 44.
In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes können die im
§. 38 bezeichneten und die nach §§. 155 bis 158 des Militär-Strafgesetzbuchs vom
20. Juni 1872 den Militärgesetzen unterworfenen Personen letztwillige Verordnungen
unter besonders erleichterten Formen gültig errichten (privilegirte militärische
letztwillige Verfügungen). Die Vorrechte der Militärpersonen in Beziehung
auf diese letztwilligen Verordnungen bestehen allein darin, daß sie nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den für ordentliche letztwillige Verfügungen
vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es sind dabei
die folgenden Bestimmungen zu beobachten:
1) Die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes
privilegirte militärische letztwillige Verfügungen zu errichten, beginnt
für die oben bezeichneten Personen von der Zeit, wo sie entweder ihre
Standquartiere oder im Fall ihnen solche nicht angewiesen sind, ihre
bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder in denselben angegriffen
oder belagert werden.
Kriegsgefangene oder Geißeln haben diese Befugniß, so lange sie
sich in der Gewalt des Feindes befinden.
2) Garibiegire militärische letztwillige Verfügungen sind in gültiger Form
errichtet:
a) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben
sind;
b) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei
Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunterzeichnet sind;
c) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier
Jeugen oder noch eines Auditeurs oder Ofsbiers. über die mündliche
rklärung des Testators eine schriftliche Verhandlung aufgenommen
und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur
oder Offizier und den Zeugen, bezw. von den Auditeuren oder
Offizieren unterschrieben ist.
Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter
b. und c. erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militärärzte oder
höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche vertreten werden.
3) Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht die
Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es kann die Aussage
eines derselben für vollständig beweisend angenommen werden.
4) Die nach Vorschrift sub etc. aufgenommene Verhandlung hat in Betreff
ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Ist in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in
der eigenhändig unterschriebenen lettwilligen Verfügung (2 a. b.) die
Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis zum Beweise
des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe.