Contents : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

2.  Jedes  Protokoll  ist  nach  Beendigung  aller  darin

vorzunehmenden  Berechnungen  und  Aufszeichnungen

von  der  Eichbehörde  zu  unterzeichnen.

3.  Alle  Rechnungen  sind  mit  3  Dezimalstellen
durchzuführen,  und  zwar  ist  die  dritte  Dezimalstelle
um  1  zu  erhöhen,  wenn  die  darauf  folgende  vierte
Stelle  5  oder  mehr  beträgt.

4.  Die  Berechnung  der  einzelnen  Einsenkungsebenen
  erfolgt  in  nachstehender  Weise:

Bei  der  Leerebene  werden  die  gemessenen  Breiten
vom  Vorderteile  des  Schiffes  anfangend  fortlaufend
mit  1,  2,  3,  4,  5  usw.  bezeichnet  und  der  Reihe
nach  mit  1,  4,  2,  4,  2  4  ..  4,  1  multipliziert.
  Die  Summe  dieser  Produkte  multipliziert
mit  dem  dritten  Teile  des  gemeinsamen  Abstandes
der  Längenteilpunkte  voneinander  ergibt  den  Flächeninhalt
  der  Leerebene  in  Quadratmetern.

Die  Flächeninhalte  der  übrigen  Einsenkungsebenen

setzen  sich  aus  dem  Inhalt  ihrer  in  den  drei  Abteilungen

des  Eichraums  befindlichen  Teile  zusammen.  Die
Ermittelung  des  Inhalts  der  in  der  mittleren  Eichraumabteilung
  befindlichen  Teile  jeder  dieser  Ebenen
erfolgt  in  der  für  die  Leerebene  vorgeschriebenen  Weise,
während  die  beiden  anderen  Teile  je  nach  ihrer  Form
als  Dreiecke,  Trapeze  oder  von  krummen  Linien  begrenzte
Flächenstücke  berechnet  werden.  Im  letzteren  Falle
werden  die  drei  Breiten  (s.  oben  B.  5  Abs.  2)  mit  1,
4,  1  multipliziert,  die  Produkte  addiert  und  sodann
wird  durch  Multiplikation  dieser  Summe  mit  dem
dritten  Teile  des  Abstandes  dieser  Breiten  voneinander
der  Flächeninhalt  gefunden.  Im  Falle  eines  Dreiecks
oder  Trapezes  wird  die  Summe  der  zwei  Breiten  mit
der  Hälfte  des  Abstandes  dieser  Breiten  multipliziert.
Die  Summe  der  Inhalte  der  drei  Teile  einer  Einsenkungsebene
  ist  der  Flächeninhalt  der  letzteren.

D.  Berechnung  des  Eichraums.

1.  Die  Berechnung  des  Inhalts  des  ganzen  Eichraums
  erfolgt  demnächst  in  der  Weise,  daß  der  ganze
Flächeninhalt  der  Leerebene  mit  1,  der  der  mittleren
Einsenkungsebene  mit  4,  der  der  oberen  Eichebene
mit  1  multipliziert  und  die  Summe  dieser  Produkte
mit  /8  des  gemeinsamen  Abstandes  der  genannten
drei  Einsenkungsebenen  voneinander  multipliziert  wird.

Das  Ergebnis  dieser  Rechnung  ist  der  Inhalt  des
ganzen  Eichraums  in  Kubikmetern  oder  Tonnen.

2.  Der  Inhalt  der  oberen,  zwischen  der  mittleren
Einsenkungs=  und  der  oberen  Eichebene  befindlichen
Eichschicht  wird  gefunden,  indem  man  die  halbe  Summe
des  ganzen  Flächeninhalts  jeder  dieser  beiden  Haupteinsenkungsebenen
  mit  ihrem  Abstand  voneinander
multipliziert.

3.  Den  Inhalt  der  unteren,  zwischen  der  Leerund
  der  mittleren  Einsenkungsebene  befindlichen  Eichschicht
  erhält  man,  indem  man  vom  Inhalt  des  ganzen
Eichraums  den  der  oberen  Eichschicht  subtrahiert.

 

Zu  g  8  Abs.  1.

1.  Zur  Feststellung  der  Belastung,  welcher  jeder
im  §  8  der  Eichordnung  vorgesehenen  Eintauchung
des  Eichraums  entspricht,  wird  der  Raumgehalt  einer
jeden  Eichschicht  durch  die  halbe  Anzahl  der  Zentimeter
ihrer  Höhe  geteilt.  Der  Quotient  gilt  als  die  Belastung
für  je  2  cm  der  Eintauchung.  Im  Eichschein  ist
dirse  Belastung  bis  zur  oberen  Eichebene  tabellarisch
nachzuweisen.

2.  Wenn  die  Eintauchung  eines  Schiffes  nicht
mit  einer  Marke  des  Tiefgangsanzeigers  zusammenfällt,
  sondern  zwischen  zwei  Marken  liegt,  so  ist  sie
bis  auf  2  cm  genau  festzustellen,  wobei  Maße  unter
1  cm  unberücksichtigt  bleiben,  größere  aber  als  zwei
volle  Zentimeter  angenommen  werden.

3.  Ist  die  Eintauchung  eines  Schiffes  nicht  an
sämtlichen  sechs  Tiefgangsanzeigern  gleich,  so  wird
die  Summe  der  Angaben  von  allen  sechs  Anzeigern
durch  sechs  geteilt.  Die  gefundene  Zahl  gilt  dann  als
Eintauchung  des  Schiffes.

Zu  §  8  Abs.  2  und  3.

1.  Das  Eichzeichen  wird  bei  hölzernen  Schiffen
mit  dem  Brennstempel  eingebrannt,  bei  eisernen  Schiffen
sowie  bei  Schiffen  mit  eisernen  Borden  mit  einem  der
Schlagstempel  eingeschlagen.

2.  Die  Buchstaben  und  Ziffern  der  Eichzeichen
müssen  in  großer  lateinischer  Schrift  1  cm  hoch  nach
dem  folgenden  Muster  angeordnet  sein:

 

3.  Die  Inschrift  am  Schiffe  ist  neben  oder  unter
dem  Namen  des  Schiffes  oder  dem  Namen  und
Geschäftssitz  des  Eigentümers  nach  folgendem  Muster

320  t  O.
Nr.  322P.  Bu.

in  deutlich  lesbarer  Schrift  von  mindestens  15  cm
Höhe  der  kleinsten  Buchstaben  und  Ziffern,  deren
Grundstrichbreite  nicht  unter  ein  Fünftel  der  Höhe
betragen  soll,  mit  haltbarer  Farbe  hell  auf  dunkel
oder  dunkel  auf  hell  gemaltem  Grunde  des  Schildes.
anzubringen.

4.  Der  Eichschein  wird  nach  dem  angeschlossenen
Muster  ausgefertigt  und  wie  jeder  spätere  Vermerk
darin  von  der  Eichbehörde  unterzeichnet.