2. Jedes Protokoll ist nach Beendigung aller darin
vorzunehmenden Berechnungen und Aufszeichnungen
von der Eichbehörde zu unterzeichnen.
3. Alle Rechnungen sind mit 3 Dezimalstellen
durchzuführen, und zwar ist die dritte Dezimalstelle
um 1 zu erhöhen, wenn die darauf folgende vierte
Stelle 5 oder mehr beträgt.
4. Die Berechnung der einzelnen Einsenkungsebenen
erfolgt in nachstehender Weise:
Bei der Leerebene werden die gemessenen Breiten
vom Vorderteile des Schiffes anfangend fortlaufend
mit 1, 2, 3, 4, 5 usw. bezeichnet und der Reihe
nach mit 1, 4, 2, 4, 2 4 .. 4, 1 multipliziert.
Die Summe dieser Produkte multipliziert
mit dem dritten Teile des gemeinsamen Abstandes
der Längenteilpunkte voneinander ergibt den Flächeninhalt
der Leerebene in Quadratmetern.
Die Flächeninhalte der übrigen Einsenkungsebenen
setzen sich aus dem Inhalt ihrer in den drei Abteilungen
des Eichraums befindlichen Teile zusammen. Die
Ermittelung des Inhalts der in der mittleren Eichraumabteilung
befindlichen Teile jeder dieser Ebenen
erfolgt in der für die Leerebene vorgeschriebenen Weise,
während die beiden anderen Teile je nach ihrer Form
als Dreiecke, Trapeze oder von krummen Linien begrenzte
Flächenstücke berechnet werden. Im letzteren Falle
werden die drei Breiten (s. oben B. 5 Abs. 2) mit 1,
4, 1 multipliziert, die Produkte addiert und sodann
wird durch Multiplikation dieser Summe mit dem
dritten Teile des Abstandes dieser Breiten voneinander
der Flächeninhalt gefunden. Im Falle eines Dreiecks
oder Trapezes wird die Summe der zwei Breiten mit
der Hälfte des Abstandes dieser Breiten multipliziert.
Die Summe der Inhalte der drei Teile einer Einsenkungsebene
ist der Flächeninhalt der letzteren.
D. Berechnung des Eichraums.
1. Die Berechnung des Inhalts des ganzen Eichraums
erfolgt demnächst in der Weise, daß der ganze
Flächeninhalt der Leerebene mit 1, der der mittleren
Einsenkungsebene mit 4, der der oberen Eichebene
mit 1 multipliziert und die Summe dieser Produkte
mit /8 des gemeinsamen Abstandes der genannten
drei Einsenkungsebenen voneinander multipliziert wird.
Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Inhalt des
ganzen Eichraums in Kubikmetern oder Tonnen.
2. Der Inhalt der oberen, zwischen der mittleren
Einsenkungs= und der oberen Eichebene befindlichen
Eichschicht wird gefunden, indem man die halbe Summe
des ganzen Flächeninhalts jeder dieser beiden Haupteinsenkungsebenen
mit ihrem Abstand voneinander
multipliziert.
3. Den Inhalt der unteren, zwischen der Leerund
der mittleren Einsenkungsebene befindlichen Eichschicht
erhält man, indem man vom Inhalt des ganzen
Eichraums den der oberen Eichschicht subtrahiert.
Zu g 8 Abs. 1.
1. Zur Feststellung der Belastung, welcher jeder
im § 8 der Eichordnung vorgesehenen Eintauchung
des Eichraums entspricht, wird der Raumgehalt einer
jeden Eichschicht durch die halbe Anzahl der Zentimeter
ihrer Höhe geteilt. Der Quotient gilt als die Belastung
für je 2 cm der Eintauchung. Im Eichschein ist
dirse Belastung bis zur oberen Eichebene tabellarisch
nachzuweisen.
2. Wenn die Eintauchung eines Schiffes nicht
mit einer Marke des Tiefgangsanzeigers zusammenfällt,
sondern zwischen zwei Marken liegt, so ist sie
bis auf 2 cm genau festzustellen, wobei Maße unter
1 cm unberücksichtigt bleiben, größere aber als zwei
volle Zentimeter angenommen werden.
3. Ist die Eintauchung eines Schiffes nicht an
sämtlichen sechs Tiefgangsanzeigern gleich, so wird
die Summe der Angaben von allen sechs Anzeigern
durch sechs geteilt. Die gefundene Zahl gilt dann als
Eintauchung des Schiffes.
Zu § 8 Abs. 2 und 3.
1. Das Eichzeichen wird bei hölzernen Schiffen
mit dem Brennstempel eingebrannt, bei eisernen Schiffen
sowie bei Schiffen mit eisernen Borden mit einem der
Schlagstempel eingeschlagen.
2. Die Buchstaben und Ziffern der Eichzeichen
müssen in großer lateinischer Schrift 1 cm hoch nach
dem folgenden Muster angeordnet sein:
3. Die Inschrift am Schiffe ist neben oder unter
dem Namen des Schiffes oder dem Namen und
Geschäftssitz des Eigentümers nach folgendem Muster
320 t O.
Nr. 322P. Bu.
in deutlich lesbarer Schrift von mindestens 15 cm
Höhe der kleinsten Buchstaben und Ziffern, deren
Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe
betragen soll, mit haltbarer Farbe hell auf dunkel
oder dunkel auf hell gemaltem Grunde des Schildes.
anzubringen.
4. Der Eichschein wird nach dem angeschlossenen
Muster ausgefertigt und wie jeder spätere Vermerk
darin von der Eichbehörde unterzeichnet.