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§. 66.
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum
Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre
Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der
Zeit der Einberufung zum Milttärdienste gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung,
so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung anerechnet
werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder
Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das
reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark
jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende
Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn
sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen
überlassen.
§. 67. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Odre zum Dinste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa noch anderweit über die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrollentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weier zurückversetzt werden.
§. 69.
Die Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse werden den nachfolgenden
Bestimmungen unterworfen:
1) Wegen der Reihenfolge der Einberufung und wegen der Berücksichtigung
häuslicher und gewerblicher Verhältnisse im Falle der Einberufung finden
die §§. 63 und 64 auf sie entsprechende Anwendung.
2) Sie haben der Militärbehörde den Wechsel ihrer Wohnung anzuzeigen
und geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Einberufungsordre
jederzeit richtig zugehen kann.
3) Im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses können sie auf Grund
Kaiserlicher Verordnung zu Kontrolversammlungen einberufen werden.
4) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben die im Auslande befindlichen
Ersatzreservisten erster Klasse sich unverzüglich in das Inland
zurückzubegeben; von dieser Verpflichtung können sie im entsprechenden Falle
es §. 59 befreit werden.
5) Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen
müssen sie der Einberufung sofort Folge leisten; für den Fall der
Zuwiderhandlung finden die auf die Personen des Beurlaubtenstandes be-