Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§.  66.

Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  ihre  Einberufung  zum
Militärdienst  in  ihren  bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen  Nachtheil  erleiden.

Ihre  Stellen,  ihr  persönliches  Diensteinkommen  aus  denselben  und  ihre
Anciennetät,  sowie  alle  sich  daraus  ergebenden  Ansprüche  bleiben  ihnen  in  der
Zeit  der  Einberufung  zum  Milttärdienste  gewahrt.  Erhalten  dieselben  Offizierbesoldung,
  so  kann  ihnen  der  reine  Betrag  derselben  auf  die  Civilbesoldung  anerechnet

  werden;  denjenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  mit  Frau  oder
Kind  haben,  beim  Verlassen  ihres  Wohnortes  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  das
reine  Civileinkommen  und  Militärgehalt  zusammen  den  Betrag  von  3600  Mark
jährlich  übersteigen.

Nach  denselben  Grundsätzen  sind  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende
Civilbeamte  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  oder  Wartegelder  zu  behandeln,  wenn
sie  bei  einer  Mobilmachung  in  den  Kriegsdienst  eintreten.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen
überlassen.  

§. 67.                                                                                                                                   Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Odre zum Dinste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa noch anderweit über die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrollentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weier zurückversetzt werden.



§. 69.
Die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  erster  Klasse  werden  den  nachfolgenden
Bestimmungen  unterworfen:

1)  Wegen  der  Reihenfolge  der  Einberufung  und  wegen  der  Berücksichtigung
häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  im  Falle  der  Einberufung  finden
die  §§.  63  und  64  auf  sie  entsprechende  Anwendung.

2)  Sie  haben  der  Militärbehörde  den  Wechsel  ihrer  Wohnung  anzuzeigen
und  geeignete  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  ihnen  eine  etwaige  Einberufungsordre
  jederzeit  richtig  zugehen  kann.

3)  Im  Falle  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  können  sie  auf  Grund
Kaiserlicher  Verordnung  zu  Kontrolversammlungen  einberufen  werden.

4)  Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  die  im  Auslande  befindlichen
  Ersatzreservisten  erster  Klasse  sich  unverzüglich  in  das  Inland
zurückzubegeben;  von  dieser  Verpflichtung  können  sie  im  entsprechenden  Falle
es  §.  59  befreit  werden.

5)  Bei  Mobilmachungen  und  bei  beginnender  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen
  müssen  sie  der  Einberufung  sofort  Folge  leisten;  für  den  Fall  der
Zuwiderhandlung  finden  die  auf  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  be-