1805
Okt.
Nov. 9
Okt. 31
Nov.
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484 Urkunden No. 879—881.
diese Rechnung, so wie die Führung der tibrigen 6 Rechnungen unentgeldlich
zu übernehmen, und daher eine Remuneration höchst billig ist, =
hat die Kammer vorgeschlagen, dass er für die Uebernahme dieser bedentenden
Arbeit von der Bezehntung seines jährlichen Einkommens resp. al:
Kapitular und Dechant befreyet werde.
Nach der pro 1803/4 geschehenen Ausmittelung beträgt dieses Zehnt-I
187 Rthir. Viel höher wird solches in der Folge wol nicht zu stel«a
kommen, und wenn man erwägt, dass er in der Eigenschaft ala Dechant
nach Analogie der bey den Dechanten der Dom-Stifter angenommenen Grunösätze
auf die Befreyung der Decimation von den Decanat-Revenüen, welch:
über die Hälfte seiner Einnahme betragen, gewissermaassen einen Ansprur:
hat, so wird der Erlass des 1/,, von seiner tibrigen Einnahme nur eine seh:
mässige Belohnung seyn.
Bei diesen Verhältnissen trage bei E.K.M. ich... dahin an:
1. dass dem Dechant Osthauss die Führung des Kellnerey- un:
der tibrigen Kapitels-Register übertragen und er dagegen von Trinitatis
a. f£. an von der Decimation seiner gesammten Einktinfte befreyet,
und
2. dass den übrigen Kapitularen die Emolumente des Kellnerer-Registers,
wenn sie die Reihe trift, belassen werden und zwar in
der Art, dass fiscus wegen der vacanten Präbenden, wenn ihn die
Reihe trift, diese Emolumente gleichfalls beziehe.«
Randverfügung, geschrieben von Beyme.
»9. November 1805.
Approbirt.«
Cabinets-Schreiben an den Fürstbischof von Hildesheim s. unter
dem 19. Oktober 1805, No. 874.
880. Cabinets-Ordre an den Staats-Minister v. Massow. Potsdam
1805 November 5.
R. 80. Minüten des Cabinets. 121.
Die Stiftsstellen sollen für den Kriegsfall allein zur Belohnung kriegerischer Verdienst
vorbehalten bletben.
. »Indem ich durch den unvermeidlichen Drang der Umstände genöthigt
worden bin, Meine Armee zum Schuz Meiner Völker auszurüsten,
muss ich auf den möglichen Fall eines Krieges fürs Vaterland auch alle
Mittel zusammen halten, um ausgezeichnete kriegerische Verdienste auf der
Stelle auf eine eben so ausgezeichnete Weise belohnen zu können. Dazu
gehören vorztüglich die Praebenden bei den Dom- und Collegiat-Stiftern.
Da aber die Disposition darüber durch die alternirende Collation der Stifter
und durch frühere Anwartschaften beschränkt ist, so müssen, so lange