Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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gebracht und sofort der nächsten Polizeibehörde oder dem Strandvogt angezeigt 
werden. 
Die aus dem Schiffe fortgeschafften Gegenstände sind, sobald dies thunlich, 
zu verzeichnen. 
§. 13. 
Werden einzelne Stücke der Ladung oder des Schiffs oder sonstige Ge- 
genstände, welche auf dem Schiffe sich befunden, oder zu demselben gehört haben, 
an das Land getrieben, so hat derjenige, welcher dieselben birgt, dies sofort 
einem der mitwirkenden Beamten anzuzeigen und auf Erfordern die Sachen ab- 
zuliefern. 
§. 14. 
Der Strandvogt hat dem nächsten Steuerbeamten von der Bergung sofort 
Nachricht zu geben und bis zur Ankunft desselben das steuerfiskalische Interesse 
wahrzunehmen. 
Die geborgenen Gegenstände werden von dem Strandamt und dem Zoll- 
beamten gemeinschaftlich in Gewahrsam genommen. 
§. 15. 
Das Strandamt hat mit Zuziehung des Schiffers und des Zollbeamten 
ein Inventarium der geborgenen Gegenstände unter Angabe der etwa vorhandenen 
Marken und Nummern und mit Benutzung der vorläufigen Verzeichnisse (§. 12) 
aufzunehmen, dabei auch überall den Werth und die Menge zu vermerken, soweit 
dieselben sich aus vorhandenen Schriftstücken ergeben oder anderweit ohne Ver- 
letzung der Verpackung festzustellen sind. Das Inventarium ist von dem Zoll- 
beamten und dem Schiffer zu unterschreiben, die Einsicht desselben oder die Fer- 
tigung einer Abschrift ist auch anderen Betheiligten zu gestatten. 
§. 16. 
Die geborgenen Gegenstände sind dem Schiffer, in Ermangelung desselben 
demjenigen, welcher sonst seine Empfangsberechtigung nachweist, auszuliefern. 
Die Auslieferung darf jedoch- mit Ausnahme der für das augenblickliche Bedürf- 
niß der Mannschaft und Passagiere erforderlichen Gegenstände, erst nach Be- 
zahlung oder Sicherstellung der Bergungskosten einschließlich des Bergelohns 
(Art. 753 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs) und nach erfolgter zoll- 
amtlicher Abfertigung geschehen. 
§. 17. 
Behufs Uebernahme der Vertretung der Betheiligten in Bergungs- und 
Hülfsleistungsfällen können von den Landesregierungen an geeigneten Orten ein- 
für allemal Sachverständige bestellt werden. Dieselben sind in den einzelnen 
Fällen den Betheiligten von dem Strandamt namhaft zu machen. Die Wahl 
anderer Vertreter ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
	        
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