Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916  20

Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist
  am  31.  Juli  1916  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage
zu  verteilen.

Die  AÄnderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  16.  April  1916.

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Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
—.  Kraetke.
Xll.  Gesetz
vom  9.  Mai  1916,
betreffend  eine  weitere  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Schonzeit  des
Wildes.

Wir  Günther,
von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu  Hohnstein,
Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  auf  Grund  des  §  25  des  Grundgesetzes
  vom  21.  März  1854  (Ges.-S.  S.  35),  was  folgt:
Einziger  Artikel.

Der  Rehbock  ist  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  in  der  Zeit
vom  1.  Februar  bis  zum  14.  Mai  mit  der  Jagd  zu  verschonen.

Die  Ziffer  3  in  8  1  des  Gesetzes  über  die  Schonzeit  des  Wildes  vom
18.  Juli  1874  (Ges.=  S.  S.  67)  wird  auf  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges
außer  Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Schwarzburg,  den  9.  Mai  1916.

Günther.
(L.  S.)
Frhr.  v.  d.  Recke.

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