1916 20
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist
am 31. Juli 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage
zu verteilen.
Die AÄnderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, 16. April 1916.
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Der Reichskanzler.
In Vertretung:
—. Kraetke.
Xll. Gesetz
vom 9. Mai 1916,
betreffend eine weitere Anderung des Gesetzes über die Schonzeit des
Wildes.
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und auf Grund des § 25 des Grundgesetzes
vom 21. März 1854 (Ges.-S. S. 35), was folgt:
Einziger Artikel.
Der Rehbock ist während der Dauer des gegenwärtigen Krieges in der Zeit
vom 1. Februar bis zum 14. Mai mit der Jagd zu verschonen.
Die Ziffer 3 in 8 1 des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes vom
18. Juli 1874 (Ges.= S. S. 67) wird auf die Dauer des gegenwärtigen Krieges
außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Schwarzburg, den 9. Mai 1916.
Günther.
(L. S.)
Frhr. v. d. Recke.
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