Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

Reichs=Gesetzblatt.

№ 2.

    

Inhalt:  Verordnung  wegen  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  in  Straßburg  i.  E.  S.  3.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  4.

(Nr.  981.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  in  Straßburg
im  Elsaß.  Vom  7.  Januar  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf  Grund  der  §§.  87  und  88  des
Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873
(Reichs=Gesetzbl.  S.  61)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.

In  Straßburg  wird  eine  Disziplinarkammer  errichtet.

§.  2.
Als  Bezirk  wird  der  Disziplinarkammer  in  Straßburg  Elsaß=Lothringen
zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Januar  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Reichs=Gesetzbl.  1874.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Jannar  1874.                                                            2