Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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des  Staatsgerichtshofs,  unter  teitung  der  6  146  der  Verfassungsurkunde  erwähnten  Mit—
glieder  desselben,  nach  besonders  von  ihnen  aufzustellenden  Fragepuncten.

Es  wird  den  Partheien  freigestellt,  bei  dieser  Abhörung,  und  zwar  den  Angeklagten
betreffend,  in  Person  oder  durch  einen  Beauftragten,  gegenwärtig  zu  sein.  Auch  ist  den
Partheien  unbenommen,  bei  diesem  Zeugenverhöre  das  Gericht  auf  Umstände  noch  aufmerksam
  zu  machen,  worüber  die  Zeugen  zu  befragen.

§*  35.  Urkunden,  soweit  deren  Aechtheic  nach  den  desfalls  bestehenden  Vorschriften
des  gemeinen  und  des  Sächsischen  Rechts  noch  in  Zweifel  gezogen  werden  kann,  bedürfen
der  Recognition  oder  der  eidlichen  Ablehnung.  6

5  36.  Bei  der,  wegen  des  Anerkenntnisses  der  Urkunden  zu  erlassenden  Verfügung
bat  der  Staatsgerichtshof  Abschriften  der  Urkunden  beizufügen  und  der  Parthei  freizustellen,
die  Originalien  in  der  Canzlei  des  Staaksgerichtshofs  während  der  Frist  sich  vorlegen  zu
lassen.

Der  Angeklagte  hat  sich  in  seiner  Antwort  über  die  Aechtheict  jener  Urkunden  zu  erklären;
  im  Unterlassungsfalle  wird  ein  Anerkenneniß  angenommen.

Dasselbe  findet  statt,  binsschtlich  des  Anwalts  bei  denjenigen  Documenten,  welche  der
Angeklagte  seiner  Antwort  beifügte.  Bei  Urkunden,  welche  durch  den  Scaaksgerichrshof
(6  33)  berbeigeschafft  worden,  sindet  dasselbe  Verfahren  start  und  es  har  ssch  derjenige,
gegen  welchen  sie  beweisen  sollen,  binnen  8  Tagen,  von  dem  desfallsigen  Erlasse  an,  darüber
  zu  erklären.  Unterläßt  er  diese  Erklärung,  so  werden  die  Urkunden  für  anerkannt

geachtet.

*  37.  Oie  eidliche  Ablehnung  erfolgt  beim  Staaksgerich'shof;  der  Produck  wird
dazu  unter  Einräumung  einer  8  tägigen  Frist  vorgeladen.  Erscheint  er  nicht,  so  wird
die  Urkunde  für  anerkannt  geachtet.

5  38.  Oie  Partheien  sind  zu  gegenseitiger  Edition  der  in  ihren  Händen  befindlichen
Urkunden  verbunden,  dafern  nach  der  erforderlichen  genauen  Beschreibung  derselben  anzunehmen,
  daß  sse  zu  Ermitcelung  eines  streitigen  Thatumstandes  dienen  können.  Findet  der
Staatsgerichtshof  das  Editionsgesuch  an  sich  statthaft,  so  erläßt  derselbe,  unter  Einräumung
  einer  1  Atägigen  Frist,  das  desfallsige  Decret  an  diejenige  Parthei,  von  welcher  die
Herausgabe  gefordert  wird,  unter  der  Verwarnung  der  Annahme  des  Geständnisses  dessen,
was  durch  die  Urkunde  har  bewiesen  werden  sellen.  Der  Gegner  kann  sich  vor  Ablauf
dieser  Frist  zum  Editionseide  beim  Staatsgerichtshofe  erbieten,  welcher,  unter  Einräumung
einer  8Stägigen  Frist,  den  Termin  zu  teistung  dieses  Eides  festsetze.

Wird  der  Editionseid  nicht  geleister,  so  gile  dieß  einem  vollständig  geschehenen  Zugeständnisse
  dessen  gleich,  was  durch  jene  Urkunde  hat  dargechan  werden  sollen.

*  39.  Die  Ermittelung  eines  Gegenstandes  durch  Sachverständige  erfolgt  auf  An-