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Passagiergepaͤcks und der ein- und ausgehenden Guͤter, sowie der Paßrevision
ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß die Artikel 1. erwähnten
Eisenbahnen nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland übergeberde
Eisenbahnroute behandelt werden sollen, und daß im Interesse der Förerung
des Verkehrs dabei jede, nach den in beiden Staaten bestehenden Gesetzen
zulassige Erleichterung und Vereinfachung eintreten soll.
Artikel 18.
Die wegen der Handhabung der Paß= und Fremden-Polizei bei Reisen
mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu
verabredenden Bestimmungen sollen auch auf die in Rede stehenden Eisenbahnverbindungen
Anwendung finden.
Artikel 19.
Unm den beiderseiigen Regierungen die Benutzung der mehrgedachten
Eisenbahnen zur Vermittelung des Brief= und Fahrpost-Verkehrs, ingleichen
zur Anlegung von Telegraphenlinien in angemessener Weise zu sichern, sollen
(unbeschadet der Bestimmungen der für die auf Oesterreichischem Gebiete beleenen
Strecken ertheilten Konzession) die den Unternehmern jener Eisenbahn-Krecken
für die Kbniglich Preußische Betriebsstrecke auferlegten, beziehungsweise
noch aufzuerlegenden desfallsigen Verpflichtungen auch für die im Kaiserlich
Königlich Oesterreichischen Gebiete belegene Ellenbahnstecke Geltung haben.
Eine etwa erforderliche besondere Regulirung des Post= und Telegraphen-Betriebes
auf der Oesterreichischen Strecke von der Grenze bis zu den betreffenden
Anschluß-Bahnhöfen bleibt der besonderen Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 20.
Von den innerhalb des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Gebiets
gelegenen Bahnstrecken sollen mit Rücksicht auf deren sehr geringe Ausdehnung
und Unselbstständigkeit (mit Ausnahme der Grundsteuern für die eingelösten
oder sonst erworbenen Gründe) keinerlei Abgaben und Steuern erhoben werden.
Artikel 21.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich veranlaßt finden, die
Aktien der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft aus ihren Mitteln allmälig zu
amortisiren, so gehen nach vollendeter Amorkisation sämmtlicher Aktien auch
die Konzessionsrechte hinsichtlich der auf Kaiserlich Königlich Oesterreichischem
Gebiete belegenen Strecke der im Artikel 1. unter 1. bezeichneten Eisenbahn
auf die Königlich Preußische Regierung über, welche sodann die mit dieser Konzession
verbundenen Verpflichtungen übernimmt.
Fuͤr