Einbürgerung eines ehemaligen Deutschen usw. 8 B1. 149
4. Hessen.
Nach Art. 17 der Verfassungsurkunde vom 17. Dez. 1820 ging das Recht
des Inländers verloren:
1. durch Auswanderung.)
5. Braunschweig.
Nach § 27 der neuen Landschaftsordnung für das Herzogtum Braunschweig
vom 12. Okt. 1832 ging das Landeseinwohnerrecht verloren:
durch Auswanderung.
6. Sachsen-Meiningen.
Nach § 9 des Grundgesetzes vom 23. Aug. 1829 ging das Untertanenrecht
verloren:
a) durch Auswanderung.
7. Sachsen-Altenburg.
Nach § 43 des Grundgesetzes vom 29. April 1831 gingen die Rechte eines
Landesuntertanen verloren:
b) durch das Eintreten in einen fremden Staats-, Hof- oder Militärdienst,
in ein fremdes Kirchen- und Schulamt; ·
c)durchAuswanderung.")
§ 68. In beiden letzteren Fällen kann das Untertanenverhältnis fortbestehen,
wenn um diese Vergünstigung beim Landesherrn ausdrücklich gebeten
und sie erteilt worden ist.
§ 69. Zur Auswanderung ist ein Erlaubnisschein der Landesregierung
erforderlich.
8. Sachsen-Koburg-Gotha.
Nach § 26 des Staatsgrundgesetzes vom 3. Mai 1852 wird das Heimatrecht
in den Herzogtümern verloren:
a) durch Auswanderung von dem Augenblicke des Wegzuges an, für den
Auswandernden sowohl als für die mit ihm wegziehenden Kinder;
J) durch den Eintritt in auswärtige Staats- und Militärdienste.
Beim Eintritt in andere deutsche Staats= und Militärdienste kann jedoch
das Heimatrecht durch die Staatsregierung vorbehalten werden.
9. Schwarzburg-Sondershausen.
Nach § 11 d. G. über das Untertanen- und Heimatrecht vom 19. Febr.
1833 hört das einmal erworbene Untertanenrecht nicht eher wieder auf, als bis
gehörig nachgewiesen worden ist, daß das betreffende Individuum später Angehöriger
eines anderen Staates geworden ist.
*) Die hessische Staatsangehörigkeit ging durch eine ohne Konsens
erfolgte Auswanderung nicht verloren, die Dauer des Aufenthalts im Auslande
kam hierbei nicht in Betracht. (Amtliche Mitteilung.)
*) Durch bloßen Aufenthalt im Auslande, wenn derselbe auch noch so
lange gewährt hat, ging die Staatsangehörigkeit nach der früheren altenburgischen
Gesetzgebung nicht verloren. (Amtliche Mitteilung.)
§ 31.