Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einbürgerung  eines  ehemaligen  Deutschen  usw.  8  B1.  149

4.  Hessen.
Nach  Art.  17  der  Verfassungsurkunde  vom  17.  Dez.  1820  ging  das  Recht
des  Inländers  verloren:
1.  durch  Auswanderung.)

5.  Braunschweig.

Nach  §  27  der  neuen  Landschaftsordnung  für  das  Herzogtum  Braunschweig
vom  12.  Okt.  1832  ging  das  Landeseinwohnerrecht  verloren:
durch  Auswanderung.

6.  Sachsen-Meiningen.

Nach  §  9  des  Grundgesetzes  vom  23.  Aug.  1829  ging  das  Untertanenrecht
verloren:
a)  durch  Auswanderung.

7.  Sachsen-Altenburg.

Nach  §  43  des  Grundgesetzes  vom  29.  April  1831  gingen  die  Rechte  eines
Landesuntertanen  verloren:
b)  durch  das  Eintreten  in  einen  fremden  Staats-,  Hof-  oder  Militärdienst,
in  ein  fremdes  Kirchen-  und  Schulamt;  ·
c)durchAuswanderung.")
§  68.  In  beiden  letzteren  Fällen  kann  das  Untertanenverhältnis  fortbestehen,
  wenn  um  diese  Vergünstigung  beim  Landesherrn  ausdrücklich  gebeten
und  sie  erteilt  worden  ist.
§  69.  Zur  Auswanderung  ist  ein  Erlaubnisschein  der  Landesregierung
erforderlich.
8.  Sachsen-Koburg-Gotha.
Nach  §  26  des  Staatsgrundgesetzes  vom  3.  Mai  1852  wird  das  Heimatrecht
  in  den  Herzogtümern  verloren:
a)  durch  Auswanderung  von  dem  Augenblicke  des  Wegzuges  an,  für  den
Auswandernden  sowohl  als  für  die  mit  ihm  wegziehenden  Kinder;
J)  durch  den  Eintritt  in  auswärtige  Staats-  und  Militärdienste.
Beim  Eintritt  in  andere  deutsche  Staats=  und  Militärdienste  kann  jedoch
das  Heimatrecht  durch  die  Staatsregierung  vorbehalten  werden.

9.  Schwarzburg-Sondershausen.

Nach  §  11  d.  G.  über  das  Untertanen-  und  Heimatrecht  vom  19.  Febr.
1833  hört  das  einmal  erworbene  Untertanenrecht  nicht  eher  wieder  auf,  als  bis
gehörig  nachgewiesen  worden  ist,  daß  das  betreffende  Individuum  später  Angehöriger
  eines  anderen  Staates  geworden  ist.

*)  Die  hessische  Staatsangehörigkeit  ging  durch  eine  ohne  Konsens
erfolgte  Auswanderung  nicht  verloren,  die  Dauer  des  Aufenthalts  im  Auslande
kam  hierbei  nicht  in  Betracht.  (Amtliche  Mitteilung.)

*)  Durch  bloßen  Aufenthalt  im  Auslande,  wenn  derselbe  auch  noch  so
lange  gewährt  hat,  ging  die  Staatsangehörigkeit  nach  der  früheren  altenburgischen
  Gesetzgebung  nicht  verloren.  (Amtliche  Mitteilung.)

§  31.