18 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
Vollstreckbarkeit des Klageantrags.
Transmission des Pflichttheilsanspruchs.
Wahrung des Pflichttheilsanspruches. Anerkenntniß
eines Testaments. Pteuß. LR.
Die Klage ist seitens der Erben gegen den beklagten
Verwalter des den Nachlaß bildenden Vermögens
auf Offenbarung eines eidlich zu bestärkenden Inventars
und Heraubgabe des Nachlasses gerichtet.
Erstere Klagbitte ist, da der Fall des S. 29 Nr. 1
Th. 1 Tit. 22 des Preuß. LR. vorliegt, rechtlich
begründet. Aber auch die Zulässigkeit des auf
Herausgabe des Nachlasses gerichteten Antrags
ist trotz Mangels der Vollstreckbarkeit mit
Recht angenommen. Dieser Antrag ist nicht als
Feststellungsklage im Sinne des §. 231 der CPO.
zu beurtheilen. Er ist untrennbar mit dem Antrage
auf Inventarlegung verbunden, dient mit diesem
zur Verfolgung eines und desselben Anspruchs und
als Vorbereitung zur Realisation des letzteren und
beiden Anträgen in ihrer Zusammengehörigkeit und
einander ergänzenden Bedeutung ist die nach §S. 230
der CPO. erforderliche Bestimmtheit beizulegen.
Auf die Möglichkeit der Ausführung eines
Klageantrages durch Zwangsvollstreckung
kommt es nicht unter allen Umständen an.
Der PflichttheilS anspruch, wenn er nicht verjährt
ist, wird auf die Erben transmittirt, wie das ehem.
OTr. und im Erk. v. 17. Novpbr. 1879 (Gruchot,
Beitr. Bd. 24 S. 499) auch das RG. angenommen
hat. — Daß der im Testamente nicht zum
Erben eingesetzte, aber sonst bedachte Pflichttheilsberechtigte
der Erbschaft aus dem Testamente nicht
zu entsagen braucht, um das Pflichttheilsrecht zu
wahren, versteht sich von selbst, aber auch der im
Testament eingesetzte Erbe braucht solche Entsagung
nicht zu erklären. Denn der Ablauf der sechswöchigen
Frist des §. 384 Th. I Tit. 9 des A. LR.