Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

18  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Vollstreckbarkeit  des  Klageantrags.
Transmission  des  Pflichttheilsanspruchs.
Wahrung  des  Pflichttheilsanspruches.  Anerkenntniß
  eines  Testaments.  Pteuß.  LR.
Die  Klage  ist  seitens  der  Erben  gegen  den  beklagten
Verwalter  des  den  Nachlaß  bildenden  Vermögens
auf  Offenbarung  eines  eidlich  zu  bestärkenden  Inventars
  und  Heraubgabe  des  Nachlasses  gerichtet.
Erstere  Klagbitte  ist,  da  der  Fall  des  S.  29  Nr.  1
Th.  1  Tit.  22  des  Preuß.  LR.  vorliegt,  rechtlich
begründet.  Aber  auch  die  Zulässigkeit  des  auf
Herausgabe  des  Nachlasses  gerichteten  Antrags
ist  trotz  Mangels  der  Vollstreckbarkeit  mit
Recht  angenommen.  Dieser  Antrag  ist  nicht  als
Feststellungsklage  im  Sinne  des  §.  231  der  CPO.
zu  beurtheilen.  Er  ist  untrennbar  mit  dem  Antrage
auf  Inventarlegung  verbunden,  dient  mit  diesem
zur  Verfolgung  eines  und  desselben  Anspruchs  und
als  Vorbereitung  zur  Realisation  des  letzteren  und
beiden  Anträgen  in  ihrer  Zusammengehörigkeit  und
einander  ergänzenden  Bedeutung  ist  die  nach  §S.  230
der  CPO.  erforderliche  Bestimmtheit  beizulegen.
Auf  die  Möglichkeit  der  Ausführung  eines
Klageantrages  durch  Zwangsvollstreckung
kommt  es  nicht  unter  allen  Umständen  an.

Der  PflichttheilS  anspruch,  wenn  er  nicht  verjährt
ist,  wird  auf  die  Erben  transmittirt,  wie  das  ehem.
OTr.  und  im  Erk.  v.  17.  Novpbr.  1879  (Gruchot,
Beitr.  Bd.  24  S.  499)  auch  das  RG.  angenommen
  hat.  —  Daß  der  im  Testamente  nicht  zum
Erben  eingesetzte,  aber  sonst  bedachte  Pflichttheilsberechtigte
  der  Erbschaft  aus  dem  Testamente  nicht
zu  entsagen  braucht,  um  das  Pflichttheilsrecht  zu
wahren,  versteht  sich  von  selbst,  aber  auch  der  im
Testament  eingesetzte  Erbe  braucht  solche  Entsagung
nicht  zu  erklären.  Denn  der  Ablauf  der  sechswöchigen
  Frist  des  §.  384  Th.  I  Tit.  9  des  A.  LR.