Volltext : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

52783  (Nr.  7—11).  3.  Abschnitt.  Aktiengesellschaft.  3.  Titel.  195

(Johow  VIII  S.  14;  vgl.  K.G.  in  Entsch.  F.G.  X,  210  =  Johow-Ring  XIXXIX
A  122).  Das  Gericht  hat  nur  auf  Grund  des  vollständigen  Urkundenmaterials  die
Rechtmäßiget  des  Verfahrens  und  des  Beschlußinhalts  festzustellen.

b)  Bedarf  es  zur  Rüge  der  Unwirksamkeit  des  Beschlusses  keiner
Anfechtung  nach  §§  271  f.,  so  darf  das  Registergericht  ohne  jede  Rücksicht  auf  Anechtung
  oder  Nichtanfechtung  beanstanden.  Dies  trifft  zu,  wenn  der  5eln  LP

remdenrechte  verletzt,  wenn  er  überhaupt  nicht  als  Generalversammlungsbeschlu
in  Hoerracht  kommt,  wenn  er  inhaltlich  gegen  zwingende  Gesetzesnormen  vesstößt
nach  der  herrschenden  Meinung  guch.  wenn  er  in  Sonderrechte  eines  Aktionärs  eingreift
  loben  Nr.  2).  Dem  Gericht  steht  insoweit  eine  völlige  selbständige  Prüfung
qu  (vgl.  Johow  XII  S.  40,  XIV  S.  28;  Bayer.  O.  LG.  in  Holdheim  I  S.  108,

S.  202,  3.  XI.  S.  477).  Die  bloße  Möglichkeit,  af  ein  Beschluß,  von  dem  ein
gesetzmäßt  er  Gebrauch  gemacht  werden  kann,  in  gesetzwidriger  Weise  ausgenutzt
wird,  rechtfertigt  aber  die  Ablehnung  der  Eintragung  nicht  (so  Kammerger.).

c)  Bedarf  es  zur  Rüge  der  Unwirksamkeit  des  Beschlusses  der
Anfechtung  nach  Ss  271ff.,  so  darf  das  Registergericht  beanstanden:  vor  Ablauf
der  Anfechtungsfrist,  wenn  der  Beschluß  angefochten  werden  kann;  nach  Ablauf  der
Frist,  wenn  er  angefochten  werden  konnte  und  nicht  nachgewiesen  wird,  entweder,
daß  er  nicht  angefochten  ist  oder  daß  er  zwar  angesochten  die  Anfechtungsklage  aber
rechtskräftig  abgewiesen  oder  sonst  anders  als  durch  Nichtigerklärung  des  Deschlu3  es
—  st.  Diese  Grundsätze  finden  Anwendung,  wenn  bei  der  Abfassung  des  Beschlusses
  gegen  zwingende  Gesetzesnormen  verstoßen  ist,  auf  deren  Beobachtung  im
Einzelfall  von  den  Beteiligten  verzichtet  werden  kann  (Vorschriften  über  die  Berufung
der  Generalversammlung  (K.  G.  in  Entsch.  F.  G.VI  180  =  Johow-Ring  XXXIA158),
die  Ankündigung  von  Beschlußgegenständen,  die  Abstimmung  2c.  (K.G.,  in  Entsch.  F.G.
VIII  218  =  Jo  Ee  A36);  weiter,  wenn  der  Beschluß  andere  Bestimmungen
  des  kektet  verletzt  oder  gegen  den  Gesellschaftsvertrag  verstößt  (vol.  aßn
Kammerger.  in  Johow  XII  S.  37ff.,  in  J.W.  Schr.  1888  S.  238,  K.G.  in  O.L.G.
Rspr.  XVI  S.  93ff.;  Behrend  S.  835,  Makower  Anm.  Vb,  Staub--  Pinner
Anm.  22).  Das  Registergericht  wird  danach  in  solchen  Fällen  eine  Eintragung  regelmäßig
  auch  vor  Ablauf  der  Anfechtungefrist  nicht  verweigern  dürfen,  wenn  die  Berufung
  der  Generalversammlung  und  die  Ankündigung  des  Deschlußgegenstond  in
Ordnung  ist,  das  Protokoll  keinen  Widerspruch  des  Aktionärs  ergibt  und  der  Vorstand
erkennbar  nicht  anfechten  will.  (Anders  O.  L.G.  Dresden  in  Holdheim  IV  S.  188).

d)  Besteht  Streit  über  die  Gültigkeit  des  Beschlussses  zwischen  Beteiligten,
  so  kann  wohl.  hierzu  K.G.  bei  Johow  XXI  A  A240)  das  Registergericht  bei
begründetem  Zweifel  gemäß  D.F.G.G.  5  127  die  Verfügung  über  die  Eintragung  bis
zur  Sufscheidung  im  Wege  des  Rechtsstreits  aussetzen  (anders  die  frühere  Prazis,
vgl.  Holdheim  II  S.  62  Z.  XLII  S.  541).  Auch  kann  die  Eintragung  durch  einstweilige

erfügung  des  Prozeßgerichts  gemäß  H.  G.B.  5  16  Abs.  2  gehindert  werden  (hierzu
Kammerger.  in  Entsch.  F.  G.  IX  257  -—  Johow.  Ring  XXXVII  A  108).

e)  Ist  der  Beschluß  zu  Unrecht  eingetra  en,  so  kann  nach  D.F.G.G.

4  144  Abs.  2  das  Registergericht  und  das  ihm  im  In  tunzenzug  vorgeordnete  Landericht

  die  Löschung  von  Amts  wegen  unter  der  doppelten  Voraussetzung  herbeifüren,
  daß  der  Beschluß  durch  seinen  Inhalt  zwingende  LVorlepr  en  des  Gesetzes
verletzt  und  daß  seine  Beseitigung  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.  Das
Gericht  muß  die  Gesellschaft  zu  Händen  des  Vorstandes  von  der  beabsichtigten  Lösschung
  benachrichtigen  und  ihr  eine  Frist  von  mindestens  drei  Monaten  zur  Geltendmachung
  eines  Widerspruchs  bestimmen;  im  Falle  des  Widerspruchs  entscheidet  das
Gericht;  seine  zurückweisende  -  unterliegt  der  sofortigen  Beschwerde;  gegen

 

die  Zurückweisung  der  Beschwerde  seitens  des  Landgerichts  findet  weitere  sofortige
Beschwerde  statt;  die  Löschung  darf  nur  erfolgen,  wenn  Widerspruch  nicht  erhoben
oder  wenn  die  den  Widerspruch  zurückweisende  Verfügung  rechtskräftig  geworden  ist
(D.F.G.G.  §  144  Abs.  2,  3  mit  55  142  Abs.  2,  143,  141  Abs.  3,  4).  Das  Gericht
ist  nur  infofern  gebunden,  als  einmal  nur  der  Verstoß  gegen  zwingende  Gesetzesnormen
  durch  den  Inhalt  des  Beschlusses,  nicht  also  bei  seiner  Abfassung  die
Löschung  rechtfertigt,  und  als  selbständig  festzustellen  ist,  das  das  öffentliche
Interesse  die  Beseitigung  des  Beschlusses  fordert.  Eine  Anregung  zu  dem  Vorgehen
steht  jedem  zu;  die  bichung  der  Löschung  wird  von  demjenigen  augesochten
„erden  können,  dessen  Rechte  hierdurch  beeinträchtigt  werden  (D.F.G.G.  §  20  Abs.  1
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