Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

Postalische  Bestimmungen.  63

Bekanntmachung.
Vom  1.  August  1914.

Beim  Reichsmarineamt  in  Berlin  ist  für  die  Dauer  des  Krieges  ein  Zentralnachweisebureau
  für  die  Marine  eingerichtet  worden.  Dasselbe  erteilt  Auskunft
  oder  vermittelt  die  Auskunftserteilung  über  alle  Personen  der  eigenen  oder
verbündeten  Marine  sowie  über  die  Gefangenen  der  feindlichen  Seestreitkräfte.  Auch
vermittelt  dasselbe  die  Beurkundung  der  Sterbefälle  von  Angehörigen  der  Marine,
für  welche  ein  zuständiger  Standesbeamter  im  Inlande  nicht  vorhanden  oder  nicht
zu  ermitteln  ist.

Die  Adresse  des  Nachweisebureaus  ist  folgende:

An  das  Zentralnachweisebureau  des  Reichsmarineamts
Berlin  W  10,  Königin  Augustastraße  38—42.