Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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.  9.

Urlaub  darf  dem  Rechtspraktikanten  in  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes
  nur  in  der  Gesammtdauer  von  zwei  Wochen  gewährt
werden.  Den  Urlaub  ertheilt  der  Vorstand  der  Behörde  oder  der  Rechtsanwalt.


Die  Urlaubszeit  ist  auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes
  anzurechnen,  jedoch  im  Geschäftsverzeichnisse,  sowie  zh  Zeugnisse
(§.  6)  anzuführen.  "6

§.  10.

Der  Rechtspraktikant  steht  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei
einer  Behörde  unter  der  Disciplin  des  Vorstandes  derselben.

Läßt  sich  der  Rechtspraktikant  in  dienstlicher  oder  außerdienstlicher
Beziehung  ein  ungeeignetes  oder  ordnungswidriges  Benehmen  zu  Schulden
kommen,  so  hat  der  Vorstand  ihn  zurechtzuweisen  und,  wenn  die  Zurechtweisung
  fruchtlos  bleibt  oder  ein  Verschulden  schwererer  Art  vorliegt,  dem
betreffenden  Staatsministerium  zur  weiteren  Verfügung,  gegebenen  Falls
zur  zeitweiligen  oder  dauernden  Entlassung  aus  dem  Vorbereitungsdienste,
Anzeige  zu  erstatten.

Bis  zum  Eintreffen  dieser  Verfügung  kann  dem  Rechtspraktikanten
die  Fortsetzung  des  Vorbereitungsdienstes  vom  Vorstande  untersagt  werden.

S.  11.

Während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Rechtsanwälten  steht
die  Befugniß  zur  Ertheilung  einer  Zurechtweisung  dem  Rechtsanwalte  zu.

Bleibt  die  Zurechtweisung  fruchtlos  oder  liegt  ein  Verschulden
schwererer  Art  vor,  so  hat  der  Nechtsanwalt  hievon  den  Landgerichtspräsidenten
  des  Orts,  an  welchem  der  Rechtsanwalt  seinen  Wohnsitz  hat,
behufs  Erstattung  der  in  §.  10  Absatz  2  vorgeschriebenen  Anzeige  sofort
in  Kenntniß  zu  setzen.