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. 9.
Urlaub darf dem Rechtspraktikanten in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes
nur in der Gesammtdauer von zwei Wochen gewährt
werden. Den Urlaub ertheilt der Vorstand der Behörde oder der Rechtsanwalt.
Die Urlaubszeit ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes
anzurechnen, jedoch im Geschäftsverzeichnisse, sowie zh Zeugnisse
(§. 6) anzuführen. "6
§. 10.
Der Rechtspraktikant steht während des Vorbereitungsdienstes bei
einer Behörde unter der Disciplin des Vorstandes derselben.
Läßt sich der Rechtspraktikant in dienstlicher oder außerdienstlicher
Beziehung ein ungeeignetes oder ordnungswidriges Benehmen zu Schulden
kommen, so hat der Vorstand ihn zurechtzuweisen und, wenn die Zurechtweisung
fruchtlos bleibt oder ein Verschulden schwererer Art vorliegt, dem
betreffenden Staatsministerium zur weiteren Verfügung, gegebenen Falls
zur zeitweiligen oder dauernden Entlassung aus dem Vorbereitungsdienste,
Anzeige zu erstatten.
Bis zum Eintreffen dieser Verfügung kann dem Rechtspraktikanten
die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes vom Vorstande untersagt werden.
S. 11.
Während des Vorbereitungsdienstes bei den Rechtsanwälten steht
die Befugniß zur Ertheilung einer Zurechtweisung dem Rechtsanwalte zu.
Bleibt die Zurechtweisung fruchtlos oder liegt ein Verschulden
schwererer Art vor, so hat der Nechtsanwalt hievon den Landgerichtspräsidenten
des Orts, an welchem der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz hat,
behufs Erstattung der in §. 10 Absatz 2 vorgeschriebenen Anzeige sofort
in Kenntniß zu setzen.