Einleitung Beweislast — Vermutung
Vorschrift findet keine Anwendung, wenn — es sei denn.
daß —sofern nicht — soweit nicht — wenn nicht“ - oder wenn
ohne besonderes Wort die „Ausnahme“ in einem besonderen Satze
der Regel hinzugefügt wird (ogl. z. B. §§ 4 Abs. 2, 9 Abs. 2. 145, 153, 173, 181,
206 Abs. 2, 273 Abs. 2, 460, 477, 687 Abs. 1, 777. 793 Abs. 2. 831, 832, 876, 911.
935 Abs. 2, 1156, 1319, 1345 Abs. 2, 1416 Abs. 2, 1521, 1537, 1795 Nr. 1, 1974,
2013 Abs. 1, 2169), so wird durch diese Fassungen“ ausgedrückt daß, wer
sich auf die „Ausnahme “ beruft, sie „beeweisen" muß, wie derjenige, der
sich auf die „Regel“ beruft, beweisen muß, daß der „Tatbestand der
Regel“ vorliegt. Doch kommt es bei den Wendungen „sofern nicht — soweit
nicht — wenn nicht“ auf die Stellung des Wortes „nicht“ an. Wenn
nämlich das Wort „nicht“ von den Worten „sofern — soweit — wenn“ durch
„mehrere'“ andere Worte getrennt ist, muß diejenige Partei, die sich auf
die gesetzliche Regel beruft, beweisen, daß der in der Vorschrift erwähnte
„Nicht-Fall“ nicht vorliege; also z. B. im Falle des § 151 muß derzjenige,
der behauptet, daß der Vertrag ohne die „Erklärung“' der Annahme
des Vertrags-Antrags zustande gekommen sei, beweisen daß eine solche
Erklärung nach der Verkehrsfitte „nicht“ zu erwarten gewesen sei (ogl. Anhang
14 und 15 zu § 151, Seite 838).
Im übrigen ist in den Erläuterungen der einzelnen Gesetzesvorschriften,
wo es erforderlich erschien, die Frage der „Beweislast“ besonders erörtert,
ogl. z. B. Anhang 9 zu § 433, Seite 885: Beweislast betr. den Einwand der
„Stundung, Zielgewährung“, Beweislast betr. die „Vereinbarung“"
eines Kaufpreises, wenn der Verkäufer mittels Klage
unter Berufung auf Sachverständige einen „angemessenen“ Kaufpreis
fordert. vgl. ferner Seite 877 den Anhang zu § 363 betr. die Erfüllung
eines Schuldverhältnisses, ferner Seite 932 unter E
betr. Beweislast bei unerlaubten Handlungen usw.
In einer Anzahl von Fällen verlangt das Gesetz keinen Beweis
von demjenigen, der eine Tatsache behauptet, sondern stellt eine gesetzliche „Vermutung“
auf, daß die Tatsache vorliege, z. B. 88 16, 18, 19, 20, 484, 891, 921,
938, 1006. 1253, 1362, 1540. 1591. 2009, 2255, 2365. Hierzu schreibt 8 292 38O.
vor: „Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung
auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch Eideszuschiebung
nach Maßgabe der §§ 445 ff. 3PO. geführt werden.“
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