Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Kreistages.

g.  73.
Geschäfte  des  Kreistages.
a.  Im  Allgemeinen.

Der  Kreistag  ist  berufen,  den  Kreiskommunalverband  zu  vertreten,  über
die  Kreisangelegenheiten  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  sowie  über  diesenigen
  Gegenstände  zu  beratben  und  zu  beschließen,  welche  ihm  zu  diesem  Behufe
durch  Gesetze  oder  Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind,  oder  in  Zukunft
durch  Gesetz  überwiesen  werden.

S.  74.
d.  Im  Besonderen.

Insbesondere  ist  der  Kreistag  befugt:

1)  nach  Maßgabe  des  F.  20  statutarische  und  reglementarische  Anordnungen
zu  treffen;

2)  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  kreisweise
aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise  nicht  schon  durch  das
Gesetz  vorgeschrieben  ist,  repartirt  werden  sollen.

Bei  der  Bestimmung  in  §.  5  Nr.  3  des  Gesetzes  wegen  der  Kriegsleistungen
  vom  11.  Mai  1851  (Gesetz  Samml.  S.  362)  behält  es  sein
Bewenden;

3)  Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichtung  oder  im  Interesse  des
Kreises  zu  beschließen,  und  zu  diesem  Behufe  über  das  dem  Kreise
gehörige  Grund=  beziehungsweise  Kapitalvermögen  zu  verfügen,  Anleihen
aufzunehmen  und  die  Kreisangehörigen  mit  Kreisabgaben  zu  belasten;

4)  innerhalb  der  Vorschriften  der  §#§.  10  bis  18  den  Vertheilungs=  und
Aufbringungsmaßstab  der  Kreisabgaben  zu  beschließen;

5)  den  Kreishaushalts-Etat  festzustellen  und  hinsichtlich  der  Jahresrechnung
Decharge  zu  ertheilen  (§9.  84  und  87);,  ’

6)  die  Grundsätze  festzustellen,  nach  welchen  die  Verwaltung  des  dem
Kreise  gehörigen  Grund-  und  Kapitalvermögens,  sowie  der  Kreis—
einrichtungen  und  Anstalten  zu  erfolgen  hat;

7)  die  Einrichtung  von  Kreisämtern  zu  beschließen,  die  Zahl  und  Besoldung
der  Kreisbeamten  zu  bestimmen;

8)  die  Wahlen  zum  Kreisausschusse  (§.  88)  und  zu  den  durch  das  Gesetz
für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen
zu  vollziehen,  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare  für  Kreiszwecke
  zu  bestellen  (I.  100).