Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 183 — 
Die Reichsbank ist ermächtigt, mit anderen deutschen Banken Verein- 
barungen über Verzichtleistung der letzteren auf das Recht zur Notenausgabe 
abzuschließen. 
§. 20. 
Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr (§. 13 Ziffer 3) gewährten 
Darlehns im Verzuge ist, ist die Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche Er- 
mächtigung oder Mitwirkung das bestellte Faustpfand durch einen ihrer Beamten 
oder durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen, oder, 
wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, den 
Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten, oder durch einen Han- 
delsmakler, oder, in Ermangelung eines solchen, durch einen zu Versteigerungen 
befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken zu lassen, und sich aus dem 
Erlöse wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht 
behält die Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Konkurs- 
masse des Schuldners. 
§. 21. 
Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesammten Reichsgebiete 
frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern. 
§. 22. 
Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des Reichs 
Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten. 
Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten zu über- 
nehmen. 
§. 23. 
Das Grundkapital der Reichsbank besteht aus einhundertundzwanzig 
Millionen Mark, getheilt in vierzigtausend auf Namen lautende Antheile von 
je dreitausend Mark. 
Die Antheilseigner haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Reichs- 
bank nicht. §.  24. 
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der Reichs- 
bank wird: 
1. zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von vier und 
einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann 
2. von dem Mehrbetrage eine Quote von zwanzig Prozent dem Reserve- 
fonds zugeschrieben, so lange derselbe nicht ein Viertel des Grund- 
kapitals beträgt, 
3. der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheilseigner 
und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt, soweit die Gesammtdividende 
der Antheilseigner nicht acht Prozent übersteigt. Von dem weiter ver- 
blelbenden Reste erhalten die Antheilseigner ein Viertel, die Reichskasse 
drei Viertel.
	        
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