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Die Reichsbank ist ermächtigt, mit anderen deutschen Banken Verein-
barungen über Verzichtleistung der letzteren auf das Recht zur Notenausgabe
abzuschließen.
§. 20.
Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr (§. 13 Ziffer 3) gewährten
Darlehns im Verzuge ist, ist die Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche Er-
mächtigung oder Mitwirkung das bestellte Faustpfand durch einen ihrer Beamten
oder durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen, oder,
wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, den
Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten, oder durch einen Han-
delsmakler, oder, in Ermangelung eines solchen, durch einen zu Versteigerungen
befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken zu lassen, und sich aus dem
Erlöse wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht
behält die Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Konkurs-
masse des Schuldners.
§. 21.
Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesammten Reichsgebiete
frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern.
§. 22.
Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des Reichs
Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten.
Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten zu über-
nehmen.
§. 23.
Das Grundkapital der Reichsbank besteht aus einhundertundzwanzig
Millionen Mark, getheilt in vierzigtausend auf Namen lautende Antheile von
je dreitausend Mark.
Die Antheilseigner haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Reichs-
bank nicht. §. 24.
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der Reichs-
bank wird:
1. zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von vier und
einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann
2. von dem Mehrbetrage eine Quote von zwanzig Prozent dem Reserve-
fonds zugeschrieben, so lange derselbe nicht ein Viertel des Grund-
kapitals beträgt,
3. der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheilseigner
und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt, soweit die Gesammtdividende
der Antheilseigner nicht acht Prozent übersteigt. Von dem weiter ver-
blelbenden Reste erhalten die Antheilseigner ein Viertel, die Reichskasse
drei Viertel.