Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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stimmt zu diesem Zwecke die Frist, innerhalb welcher von der Bankverwaltung 
die Bekanntmachung über die Einziehung der Noten zu erlassen ist. 
Sofern nicht der Konkurs über die Bank ausgebrochen ist, setzt das Ge- 
richt einen Kurator ein, welcher die Einziehung der Noten zu überwachen und, 
wenn die Bank den für diesen Fall vorgesehenen Verpflichtungen nicht nach- 
kommt, die Liquidation der Bank beim Gerichte zu beantragen verpflichtet ist. 
Eingehende Noten sind von der Bank an eine vom Reichskanzler zu be- 
zeichnende, am Sitze der Bank gelegene Kasse abzuliefern. 
§. 52. 
Sechs Monate, nachdem das Urtheil (§. 50) die Rechtskraft erlangt hat, 
zahlt die Bank an die vom Reichskanzler bezeichnete Kasse einen Betrag in baa- 
rem Gelde ein, welcher dem bis dahin nicht abgelieferten Betrage ihrer Noten 
gleichkommt. Dieser Baarbetrag wird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr 
abgelieferten Noten und der verbleibende Rest nach Ablauf der letzten vom 
Bundesrathe für die Einlösung festgesetzten Frist zurückgezahlt. 
§. 53. 
Die an die Kasse abgelieferten Noten (§. 51 und §. 52) werden in Gegen- 
wart des Kurators der Kasse und des für die Einziehung der Noten bestellten 
Kurators vernichtet. Ueber die Vernichtung wird ein gerichtliches oder notarielles 
Protokoll aufgenommen. Die Verwaltung der Bank ist befugt, an der Ver- 
nichtung durch zwei Abgeordnete Theil zu nehmen. Der für die Vernichtung 
bestimmte Termin ist ihr jedesmal spätestens acht Tage vorher von der der Kasse 
vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung kann in einem oder in meh- 
reren Terminen erfolgen. §.  54. 
Für diejenigen Korporationen, welche, ohne Zettelbanken zu sein, sich beim 
Erlaß dieses Gesetzes im Besitz der Befugniß zur Ausgabe von Noten, Kassen- 
scheinen oder sonstigen auf den Inhaber ausgestellten unverzinslichen Schuld- 
verschreibungen befinden, und für das von ihnen ausgegebene Papiergeld gelten 
insolange, als sie von der Befugniß, Papiergeld in Umlauf zu erhalten, Ge- 
brauch machen, die Bestimmungen der §§. 2 bis einschließlich 6, dann des §. 43 
und des §. 47 Absatz 1 dieses Gesetzes, soweit sich derselbe auf die Befugniß 
zur Ausgabe von Papiergeld, auf deren Dauer, oder auf die Deckung des  Pa- 
piergeldes bezieht. 
 
Titel IV. 
Strafbestimmungen. 
§. 55. 
Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unver- 
zinsliche Schuldverschreibungen ausgiebt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche 
dem Zehnfachen des Betrages der von ihm ausgegebenen Werthzeichen gleich- 
kommt, mindestens aber fünftausend Mark beträgt.
	        
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