Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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diese Verpflichtung eintritt, die Rente bis zu dem ebengedachten Zeit- 
punkte der preußischen Staatskasse unverkürzt zufließe. 
6. Eine Auseinandersetzung zwischen Preußen und der Reichsbank wegen 
der Grundstücke der Preußischen Bank bleibt vorbehalten. 
§. 62. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt: 
1. diejenigen Antheilsscheine der Reichsbank zu begeben, welche nicht nach 
§. 61 Nr. 3 gegen Antheilsscheine der Preußischen Bank umzutauschen 
sind, 
2. auf Höhe der nicht begebenen Antheilsscheine zur Beschaffung des 
nach §. 23 erforderlichen Grundkapitals der Reichsbank verzinsliche 
spätestens am 1. Mai 1876 fällig werdende Schatzanweisungen aus- 
zugeben. 
 §.  63. 
Die Ausfertigung der Schatzanweisungen (§. 62 Nr. 2) wird der Preußischen 
Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Den Zinssatz bestimmt der 
Reichskanzler. Bis zum 1. Mai 1876 kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, 
der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in 
Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
§. 64. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge mussen der Reichsschulden-  Verwaltung aus den bereitesten Einkünften 
des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
§. 65. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die ver- 
schriebenen Kapitalbeträge binnen 30 Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz- 
anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.  
§. 66. 
Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das 
Handelsregister und die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbank 
keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. März 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
 
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Reichs- GesetztI. 1875.
	        
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