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diese Verpflichtung eintritt, die Rente bis zu dem ebengedachten Zeit-
punkte der preußischen Staatskasse unverkürzt zufließe.
6. Eine Auseinandersetzung zwischen Preußen und der Reichsbank wegen
der Grundstücke der Preußischen Bank bleibt vorbehalten.
§. 62.
Der Reichskanzler wird ermächtigt:
1. diejenigen Antheilsscheine der Reichsbank zu begeben, welche nicht nach
§. 61 Nr. 3 gegen Antheilsscheine der Preußischen Bank umzutauschen
sind,
2. auf Höhe der nicht begebenen Antheilsscheine zur Beschaffung des
nach §. 23 erforderlichen Grundkapitals der Reichsbank verzinsliche
spätestens am 1. Mai 1876 fällig werdende Schatzanweisungen aus-
zugeben.
§. 63.
Die Ausfertigung der Schatzanweisungen (§. 62 Nr. 2) wird der Preußischen
Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Den Zinssatz bestimmt der
Reichskanzler. Bis zum 1. Mai 1876 kann, nach Anordnung des Reichskanzlers,
der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in
Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
§. 64.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen
Beträge mussen der Reichsschulden- Verwaltung aus den bereitesten Einkünften
des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
§. 65.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die ver-
schriebenen Kapitalbeträge binnen 30 Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz-
anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.
§. 66.
Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das
Handelsregister und die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbank
keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Reichs- GesetztI. 1875.