Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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 Gewählt ist nur derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit er- 
halten hat. 
Wenn sich auch bei der zweiten Abstimmung eine absolute Stimmen- 
mehrheit nicht herausstellt, so sind die beiden Kandidaten, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. 
Wählbar sind nur Männer. 
Von mehreren Inhabern einer Handelsfirma kann nur Einer Mitglied 
des Zentralausschusses oder Stellvertreter sein. 
§. 23. 
Das Ausscheiden eines Drittheils der Mitglieder des Zentralausschusses 
(§. 31 Abs. 1 des Bankgesetzes) erfolgt in den beiden ersten Jahren nach dem 
Loose, späterhin nach dem Alter des Eintritts. 
§. 24.  
Bei der Wahl der Deputirten des Zentralausschusses und ihrer Stell- 
vertreter (§. 34 des Bankgesetzes) hat jedes Mitglied nur eine Stimme abzugeben; 
im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 22 auch hier Anwendung. 
§. 25. 
Die Protokolle über die Verhandlungen und Veschlüsse des Zentral- 
ausschusses werden von dem Vorsitzenden, zwei Ausschußmitgliedern und dem 
protokollirenden Mitgliede des Reichsbank-Direktoriums unterzeichnet. 
§.  26. 
Die Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums nehmen an den Berathungen 
des Zentralausschusses, nicht aber an den Abstimmungen Theil. 
§. 27. 
Die Bezirksausschüsse (§. 36 des Bankgesetzes) bestehen aus wenigstens 
vier und höchstens zehn Mitgliedern, von denen jährlich die Hälfte — das erste 
Mal nach dem Loose, demnächst nach dem Alter des Eintritts — ausscheidet. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
§. 28. 
Zu Mitgliedern der Bezirksausschüsse und zu Beigeordneten (§. 36 des 
Bankgesetzes) können Antheilseigner nicht ausgewählt werden, welche nach §.  22 
Absatz 4 und 5 zum Zentralausschusse nicht wählbar sind. 
§. 29. 
Zum Zweck der Auswahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse und der 
Beigeordneten, wo diese vom Zentralausschusse vorzuschlagen sind (§. 36 des
	        
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