Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Oeffentliche  Behörden,  juristische  Personen,  Gesellschaften  und  Verfügungsunfähige

  können  durch  ihre  Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  theilnehmen.

Alls  Bevollmächtigte  werden  nur  in  den  Stammbüchern  der  Bank  eingetragene
  Antheilseigner  zugelassen,  welche  sich  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle
Vollmacht  ihres  Auftraggebers  legitimiren.  Ein  und  derselbe  Bevollmächtigte
darf  nicht  mehrere  Antheilseigner  vertreten.

§.  17.

Jeder  Erschienene  (§.  16)  hat  soviel  Stimmen,  als  er  Bankantheile  vertritt,
  jedoch  nicht  mehr  als  100  Stimmen.
Die  einfache  Stimmenmehrheit  ist  entscheidend.  Bei  Stimmengleichheit
giebt  die  Stimme  desjenigen  den  Ausschlag,  welcher  die  größte  Anzahl  von
Bankantheilen  vertritt.

§.  18.

Die  Generalversammlung  findet  alljährlich  zu  Berlin  im  März  statt,  kann
aber  auch  jederzeit  außerordentlich  berufen  werden.  Die  Berufung  geschieht  durch
den  Reichskanzler  mittelst  einer  mindestens  14  Tage  vorher  in  die  dazu  bestimmten
Blätter  (§.  30)  aufzunehmenden  öffentlichen  Bekanntmachung.

§.  19.

In  der  Generalversammlung  führt  der  Reichskanzler  oder  dessen  Vertreter,
und  in  deren  Behinderung  der  Präsident  des  Reichsbank-Direktoriums  den  Vorsitz.
Das  Reichsbank-Direktorium  wohnt  derselben  bei;  die  Mitglieder  können  sich  an
der  Berathung  betheiligen,  ohne  jedoch  stimmberechtigt  zu  sein.

§.  20.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  wird  von  einem  Mitgliede  des
Reichsbank-Direktoriums  ein  Protokoll  ausgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden,
einem  Mitgliede  des  Zentralausschusses,  zwei  Reichsbank-Antheilseignern  und  dem
Protokollführer  unterschrieben.



§.  21.
Die  Generalversammlung  enpfängt  jährlich  den  Verwaltungsbericht  nebst
der  Bilanz  und  Gewinnberechnung  (§.  32a.  des  Bankgesetzes),  wählt  die  Mitglieder
  des  Zentralausschusses  (§.  31  das.)  und  beschließt  über  deren  Ausschließung
(§.  33  das.).  Sie  beschließt  ferner  über  Erhöhung  des  Grundkapitals  (§.  2  des
Statuts)  und  über  Abänderung  des  Statuts;  sofern  diese  Gegenstände  in  der
Berufung  ausdrücklich  erwähnt  sind.
Außerordentliche  Generalversammlungen  können  nur  über  Gegenstände  beschließen,
  welche  in  der  Berufung  ausdrücklich  erwähnt  sind.

§.  22.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Zentralausschusses,  sowie  ihrer  Stellvertreter
(§.  31  des  Bankgesetzes)  erfolgt  mittelst  verdeckter  Stimmzettel  für  jede  Stelle
besonders.