Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Bankgesetzes), ist dem Zentralausschusse die Vorschlagsliste des Bank-Kommissars 
und ein Verzeichniß der auswählbaren Antheilseigner vorzulegen. 
Für die Wahl der Beigeordneten, insofern dieselbe durch die Bezirks- 
ausschüsse erfolgt, sind die Bestimmungen in §. 24 maßgebend. 
§. 30. 
Die für die Antheilseigner bestimmten Bekanntmachungen werden von dem 
Reichskanzler erlassen und in dem Deutschen Reichs-Anzeiger, sowie am Sitze 
einer jeden Reichsbankhauptstelle in einem durch Bekanntmachung zu bestim- 
menden Blatte veröffentlicht. Spezieller Benachrichtigung für die einzelnen An- 
theilseigner bedarf es nicht.  
Die gleichen Blätter sind für die öffentlichen Bekanntmachungen des Reichs- 
bank-Direktoriums zu benutzen, soweit der Zweck derselben nicht lokal beschränkt ist. 
§. 31. 
Im Falle der Aufhebung der Reichsbank (§. 41 des Bankgesetzes) erfolgt 
die Liquidation unter Leitung des Reichskanzlers durch das Reichsbank-Direk- 
torium. Das letztere hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflich- 
tungen der Reichsbank zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und 
das Vermögen zu versilbern. 
Zur Beendigung schwebender Geschäfte können auch neue Geschäfte ein- 
gegangen werden. Nach außen hin bleibt das Reichsbank-Direktorium zur Ver- 
tretung der Reichsbank nach Maßgabe von §. 38 des Bankgesetzes bis zur Be- 
endigung der Liquidation ermächtigt. 
§. 32. 
Das Reichsbank-Direktorium hat die schließliche Auseinandersetzung zwischen 
dem Reiche und den Antheilseignern, sowie unter diesen herbeizuführen. 
§.  33. 
Die erste ordentliche Generalversammlung der Reichsbank-Antheilseigner 
findet im März 1877 statt. Bis dahin werden die Funktionen derselben durch 
eine Generalversammlung wahrgenommen, welche aus nachstehenden Personen 
gebildet wird: 
1. aus denjenigen Eignern von Antheilen der Preußischen Bank, welche 
innerhalb der von dem Reichskanzler bestimmten Frist den Umtausch ihrer 
Antheilsscheine gegen solche der Reichsbank verlangt haben, oder deren 
Rechtsnachfolgern; 
2. aus denjenigen Personen, welchen nach erfolgter Zeichnung ein Reichs- 
bankantheil zugetheilt worden ist, oder deren Rechtsnachfolgern. 
Dieselbe wird noch vor dem 1. Januar 1876 behufs Vornahme der Wahlen 
zum Zentralausschusse aus den zu 1 und 2 bezeichneten Personen berufen, kann 
aber bis zum Zusammentritt der ersten ordentlichen Generalversammlung (Abs. 1)
	        
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