Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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jederzeit berufen werden. Der Zentralausschuß tritt noch vor dem 1. Januar 
1876 zusammen und wählt aus seinen Mitgliedern die Deputirten und deren 
Stellvertreter. Die Auswahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse und der Bei- 
geordneten erfolgt gleichfalls noch vor dem 1. Januar 1876 aus den zu 1 und 2 
bezeichneten Personen. 
§. 34. 
Hinsichtlich der in §. 33 geordneten einstweiligen Vertretung der Reichs- 
bank-Antheilseigner kommen die Bestimmungen des Bankgesetzes und dieses 
Statuts, welche von der Generalversammlung, dem Zentralausschusse, den De- 
putirten desselben, den Bezirksausschüssen und den Beigeordneten handeln, überall 
zu entsprechender Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 

	        
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