Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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1. Wenn und soweit die Kündigung erfolgt, hören die Eingangs erwähn- 
ten Rechte und Verpflichtungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist 
für die Zukunft auf und ist alsdann die Rückzahlung der hinterlegten 
Gelder zu bewirken. 
2. Bezüglich der Gelder aus gerichtlichen Depositorien kann die Kündi- 
gung seitens der preußischen Staatsregierung frühestens am 1. Februar 
1876,. seitens des Reichs frühestens am 1. Februar 1877 erfolgen. 
Die Rückzahlung der beim Ablauf der Kündigungsfrist hinterlegten 
Gelder dieser Art erfolgt, abgesehen von den im laufenden Geschäfts- 
verkehr zu leistenden Rückzahlungen, in fünf gleichen Raten, welche 
in aufeinanderfolgenden Fristen von je drei Monaten fällig sind, und 
von denen die erste mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zahlbar ist. 
Werden die Vorschriften der preußischen Gesetzgebung über die Unterbrin- 
gung und Ausleihung von Geldern aus  gerichtlichen Depositorien aufgehoben, 
so hört vom Tage der Gesetzeskraft dieser Aufhebung die Verpflichtung zur Be- 
legung solcher Gelder bei der Reichsbank für die Zukunft auf. 
§. 13. 
Die im §. 12 vereinbarten Bestimmungen treten nur in dem Falle in 
Wirksamkeit, wenn der Königlich preußischen Staatsregierung die gesetzliche Er- 
mächtigung zum Abschluß eines Vertrages mit dem Reiche über die Belegung von 
Geldern der gerichtlichen Depositorien etc. im Laufe des Jahres 1875 ertheilt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten den gegenwärtigen Vertrag 
in doppelter Ausfertigung vollzogen. 
Friedrichsruh, den 18. Mai 1875. Berlin, den 17. Mai 1875. 
(L. S.) (L. S.) 
Der Königlich preußische Der Königlich preußische 
Der Reichskanzler. Finanzminister, Vize-Präsident Minister für Handel, Gewerbe 
v. Bismarck. des Staatsministeriums. und öffentliche Arbeiten. 
Camphausen. Achenbach. 

	        
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