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Reichs-Gesetzblatt. No 3.
Inhalt: Gesetz wegen Erwerbung von zwei Grundstücken für das Reich. S. 17. - Gesetz wegen der Auf-
nahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- etc. Verwaltung. S. 18.
(Nr. 1038.) Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für
das Reich. Vom 25. Januar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzerr wird ermächtigt, zum Ankauf der zu Berlin in der
Wilhelmstraße Nr. 77 und in der Königgrätzerstraße Nr. 134 b. gelegenen
Grundstücke für das Reich den Betrag von sechs Millionen Mark zu verwenden.
§. 2.
Die Mittel zur Deckung dieses Betrages und der Kosten des Kaufgeschäfts
sind aus dem verfügbaren Bestande der von Frankreich gezahlten Kriegskosten-
Entschädigung und den davon aufgekommenen Zinsen zu entnehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Januar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck
Reichs-Gesetzbl. 1875. 5
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1875.