Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

—  301  —

Reichs-Gesetzblatt.





No.  26.





Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Belgien  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.

S.  301.



(Nr.  1083.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Belgien  wegen  gegenseitigen

Markenschutzes.  Vom  13.  September  1875.

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  ist  durch  Auswechselung  von
Erklärungen  der  beiderseitigen  Regierungen  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen
worden,

daß  in  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  der  Verpackung
der  letzteren,  sowie  bezüglich  der  Fabrik-  oder  Handelsmarken,  die  Angehörigen
  des  Deutschen  Reiches  in  Belgien  und  die  belgischen  Staatsangehörigen
  in  Deutschland  denselben  Schutz  wie  die  eigenen  Angehörigen
genießen  sollen,  daß  ferner  die  Angehörigen  des  einen  Landes,  um  in
dem  anderen  ihren  Marken  den  Schutz  zu  sichern,  nach  Maßgabe  der  in
diesem  Lande  durch  die  Gesetze  oder  Verordnungen  vorgeschriebenen  Bedingungen
  und  Förmlichkeiten  die  Hinterlegung  ihrer  Marken,  und  zwar
in  Belgien  bei  dem  Sekretariat  (greffe)  des  Handelsgerichts  in  Brüssel,
zu  bewirken  haben.  Die  Uebereinkunft  soll  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung
  an  in  Anwendung  treten.

Dies  wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom

30.  November  1874  hierdurch  veröffentlicht.

Berlin,  den  13.  September  1875.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).



Reichs-Gesetzbl.  1875.  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1875.