Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 313 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 30. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen an Bord von 
Schiffen etc. der Marine. S. 313. 
 
 
 
 
(Nr. 1090.) Verordnung, betreffend die Beurkundung von Sterbefällen solcher Militärpersonen, 
welche sich an Bord der in Dienst gestellten Schiffe oder anderen Fahrzeuge 
der Marine befinden. Vom 4. November 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Per- 
sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 23), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Sterbefälle von Militärpersonen auf den in Dienst gestellten Schiffen oder 
anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine sind von dem zuständigen Marine- 
Stations-Kommando unter Uebersendung der darüber von dem Kommando des 
Schiffs oder Fahrzeugs aufgenommenen Urkunden dem Standesbeamten, in dessen 
Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, anzuzeigen und auf 
Grund dieser Anzeige in das Sterberegister einzutragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. November 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs- Gesetzbl. 1875. 61 
 
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1875.
	        
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