Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Nr.  3.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugnis
zu  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz-  und
bei  Verwaltungsbehörden  betreffend;

vom  11.  Januar  1915.

In  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Befugnis  zu  Aufnahme  von  Protokollen
und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz-  und  bei  Verwaltungsbehörden  betreffend,  vom

20.  Mai  1867  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  131)  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hier—
durch  bestimmt,  daß  im  Bereiche  der  Bergverwaltung

der  Bergamtsdirektor,

der  Oberhüttenamtsdirektor,

der  Direktor  des  Königlichen  Steinkohlenwerks,

der  Direktor  des  Königlichen  Blaufarbenwerks,

der  Rektor  und  der  Prorektor  der  Bergakademie  sowie  die  Mitglieder  des
bergakademischen  Senats,

der  Direktor  und  die  Mitglieder  der  Administration  der  Königlichen  Porzellanmanufaktur,


der  Oberleiter  des  staatlichen  Braunkohlenwerks,

der  Direktor  der  Geologischen  Landesuntersuchung,

die  Bergamtsräte,

die  Oberhüttenverwalter,

der  Bauamtmann  bei  den  staatlichen  Hüttenwerken,

die  Berginspektoren  (Bergamtmänner),

die  Hüttenamtmänner,

der  Juristische  Hilfsarbeiter  beim  Bergamt,

der  Bergamtsmarkscheider,

die  Landesgeologen,

der  Bergverwalter  beim  Königlichen  Steinkohlenwerke,

die  Bergassessoren  und  Bergreferendare,

der  Rißzeichner  (zugleich  Rißarchivar)  beim  Bergamte,

die  Einfahrer  bei  den  Berginspektionen,

der  Akademiesekretär  bei  der  Bergakademie,

soweit  dies  nicht  schon  seither  der  Fall  war,  zu  denjenigen  Personen  gehören,  mit