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(Nr. 2006.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875. Vom 29. Dezember 1875.
Nachdem die unten benannten Privat-Notenbanken die in §. 45 des Bank-
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) vorgesehenen Nachweise
erbracht haben, werden hierdurch die beschränkenden Bestimmungen der §§. 42
und 43 des Bankgesetzes zu Gunsten folgender Banken:
1. der Cölnischen Privatbank,
2. der Danziger Privat-Aktienbank,
3. der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen,
4. der Kommerzbank in Lübeck,
5. der Bremer Bank,
und die beschränkenden Bestimmungen des §. 43 des Bankgesetzes zu Gunsten
folgender Banken:
6. der Frankfurter Bank,
7. der Bayerischen Notenbank,
8. der Sächsischen Bank zu Dresden,
9. der Württembergischen Notenbank,
10. der Badischen Bank,
11. der Bank für Süddeutschland zu Darmstadt
als nicht anwendbar erklärt.
Die Noten der vorbezeichneten Banken werden an den aus der Anlage
ersichtlichen Stellen eingelöst werden.
Die Prüfung der von einigen anderen Privat-Notenbanken zufolge des
§. 45 a. a. O. vorgelegten Nachweise ist noch nicht abgeschlossen.
Berlin, den 29. Dezember 1875.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.