Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Die  gleichen  Erfordernisse  gelten  für  eine  Amortisation  der  Aktien.  Ohne
Beobachtung  dieser  Erfordernisse  darf  die  Gesellschaft  ihre  Aktien  nur  aus  dem
nach  der  jährlichen  Bilanz  sich  ergebenden  Gewinne  und  nur  in  dem  Falle
amortisiren,  daß  dies  durch  den  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrag  oder  durch
einen,  den  letzteren  vor  Ausgabe  der  Aktien  abändernden  Vertrag  zugelassen  ist.

Artikel  204.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  bei  Erfüllung  der  ihnen  nach
Artikel  193  zugewiesenen  Obliegenheiten  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
  anzuwenden.

Sie  sind  der  Gesellschaft  neben  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern
solidarisch  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten
  entgegen  den  gesetzlichen  Bestimmungen

1.  Einlagen  an  persönlich  haftende  Gesellschafter  oder  an  Kommanditisten

zurückgezahlt,

2.  Zinsen  oder  Dividenden  gezahlt,

3.  eigene  Aktien  oder  Interimsscheine  der  Gesellschaft  erworben  oder  zum
Pfande  genommen,

4.  Aktien  vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages  oder  des  in  den
Fällen  der  Artikel  175  a  Ziffer  2,  180h  Absatz  2  festgesetzten  Betrages,
oder  Aktien  oder  Interimsscheine  im  Falle  einer  stattgefundenen  Erhöhung
  des  Gesammtkapitals  vor  Eintragung  derselben  in  das  Handelsregister
  (Art.  180i  Abs.  3)  ausgegeben  sind,

5.  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens,  eine  theilweise  Zurückzahlung
oder  eine  Herabsetzung  des  Kapitals  der  Kommanditisten  oder  eine
Amortisation  von  Aktien  erfolgt  ist.

Der  Ersatzanspruch  kann  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  auch  von  den
Gläubigern  der  Gesellschaft,  soweit  sie  von  dieser  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen
können,  selbständig  geltend  gemacht  werden.  Die  Ersatzpflicht  wird  ihnen  gegenüber
  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der
Generalversammlung  beruht.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

Artikel  205.

Die  Liquidation  erfolgt,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  ein  Anderes
bestimmt,  durch  sämmtliche  persönlich  haftende  Gesellschafter  und  eine  oder  mehrere
von  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  gewählte  Personen.

Auf  die  Anmeldung  der  Liquidatoren  und  die  Zeichnung  ihrer  Unterschrift
bei  dem  Handelsgerichte  einer  Zweigniederlassung  findet  die  Vorschrift  im  Schlußsatze
  des  Artikels  200  Anwendung.