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lassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen
Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
§. 72.
Für die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien,
sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung des Standes-
beamten und die Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung
der Standesregister durch Anordnung des Landesherrn.
In Betreff der Stellvertretung der Verlobten und in Betreff des Auf-
gebots entscheidet die Observanz.
Im Uebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf
Hausgesetzen oder Observanz beruhenden Bestimmungen über die Erfordernisse
der Eheschließung und über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt.
§. 73.
Den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher betraut
gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung,
über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten, Heirathen
und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen.
§. 74.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
1. Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürgerlichen
Standesregister und der bürgerlichen Form der Eheschließung einen
Anspruch auf Entschädigung gewähren;
2. bestimmten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Geburts- und Todes-
fällen auferlegen.
Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von einem
Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als die Standes-
beamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den Standesbeamten
anzuordnenden Aufgebots.
§. 75.
Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland
erstreckt, bleibt das bestehende Recht für die Beurkundung derjenigen Geburten
und Sterbefälle, sowie für die Form und Beurkundung derjenigen Eheschließungen
maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den Vorschriften dieses Gesetzes
nicht zuständig, dagegen nach dem bestehenden Recht die Zuständigkeit des Geist-
lichen begründet ist.
Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist unter
dem bestehenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem Inkraft-
treten jenes Gesetzes maßgebend war.